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616 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Die Beifügung » sofern diese Mittel nach ihrer besonderen Beschaf-
fenheit ersichtlich dafür geschaffen oder adaptiert wurden « iZm Com-
puterpasswörtern, Zugangscodes oder vergleichbaren Daten fällt da-
bei besonders in Auge. Es fragt sich, ob man einem Computerpasswort
oder Zugangscode ( zB einem PIN-Code » 1234 « ), die besondere Beschaf-
fenheit zur Beeinträchtigung vieler Computersysteme ansehen kann.
Wird etwa ein Passwort widerrechtlich mittels » Brute force «-Methoden
errechnet 2752, so unterscheidet es sich nicht vom tatsächlichen Origi-
nal. Sachgerechter wäre es daher wohl diese besondere Beschaffenheit,
sofern man eine solche nicht schon durch die generelle Geeignetheit
näher definieren wollte 2753, lediglich für Computerprogramme zu ver-
langen, wie es auch in Art 7 RL 2013 / 40 / EU der Fall ist.
Interessanter Weise ändert sich nun in dieser neu geschaffenen
Qualifikationsbestimmung der » Datenbeschädigung « das Tatobjekt.
Denn durch die Tat müssen nun viele » Computersysteme « beeinträch-
tigt werden, wobei sich auch der Wortlaut nicht mehr – wie noch in
der aktuellen Fassung des § 126 a Abs 2 oder der neu formulierte Abs 2 –
auf » die Tat an den Daten « bezieht. Man kann deshalb davon ausge-
hen, dass es in diesem Qualifikationsfall nicht mehr auf den unmit-
telbar an den Daten herbeigefĂĽhrten Schaden ankommt. UnterstĂĽtzt
wird eine solche Sichtweise wohl durch die im gegenständlichen Zu-
sammenhang neue Tathandlung des » Beeinträchtigens «. Die Kenn-
zeichnungskraft dieses Terminus bezüglich einer der Datenbeschädi-
gung vergleichbaren Schädigung ist dabei äußert schwach. So wäre
es durchaus denkbar, dass mittels eines Schadprogramms entspre-
chende Dienste eines Servers verändert werden, wodurch weitere mit
diesem Server verbundene Systeme nun ebenfalls diese Serverdienste
nicht mehr ordnungsgemäß in Anspruch nehmen können. Der bestim-
mungsgemäße Betrieb dieser weiteren Systeme ist daher » beeinträch-
tigt «. Dadurch, dass es offenbar in diesem Fall nicht mehr auf » die Tat
an den Daten « ankommt, drängt sich wohl aus rechtspolitischer Sicht
die Frage auf, ob ein solcher Angriff auf ein Computersystem, der mit-
telbar auch eine Beeinträchtigung 30 weiterer damit verbundener Com-
putersysteme iSd § 74 Abs 1 Z 8 ( zB auch Drucker, externe Festplatten
2752 Siehe oben.
2753 Siehe zur Problematik der » Dual-use Devices « oben zu den Ausführungen zu
§ 126 c.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik