Web-Books
im Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Informatik
Das materielle Computerstrafrecht
Seite - 616 -
  • Benutzer
  • Version
    • Vollversion
    • Textversion
  • Sprache
    • Deutsch
    • English - Englisch

Seite - 616 - in Das materielle Computerstrafrecht

Bild der Seite - 616 -

Bild der Seite - 616 - in Das materielle Computerstrafrecht

Text der Seite - 616 -

616 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Die Beifügung » sofern diese Mittel nach ihrer besonderen Beschaf- fenheit ersichtlich dafür geschaffen oder adaptiert wurden « iZm Com- puterpasswörtern, Zugangscodes oder vergleichbaren Daten fällt da- bei besonders in Auge. Es fragt sich, ob man einem Computerpasswort oder Zugangscode ( zB einem PIN-Code » 1234 « ), die besondere Beschaf- fenheit zur Beeinträchtigung vieler Computersysteme ansehen kann. Wird etwa ein Passwort widerrechtlich mittels » Brute force «-Methoden errechnet 2752, so unterscheidet es sich nicht vom tatsächlichen Origi- nal. Sachgerechter wäre es daher wohl diese besondere Beschaffenheit, sofern man eine solche nicht schon durch die generelle Geeignetheit näher definieren wollte 2753, lediglich für Computerprogramme zu ver- langen, wie es auch in Art 7 RL 2013 / 40 / EU der Fall ist. Interessanter Weise ändert sich nun in dieser neu geschaffenen Qualifikationsbestimmung der » Datenbeschädigung « das Tatobjekt. Denn durch die Tat müssen nun viele » Computersysteme « beeinträch- tigt werden, wobei sich auch der Wortlaut nicht mehr – wie noch in der aktuellen Fassung des § 126 a Abs 2 oder der neu formulierte Abs 2 – auf » die Tat an den Daten « bezieht. Man kann deshalb davon ausge- hen, dass es in diesem Qualifikationsfall nicht mehr auf den unmit- telbar an den Daten herbeigeführten Schaden ankommt. Unterstützt wird eine solche Sichtweise wohl durch die im gegenständlichen Zu- sammenhang neue Tathandlung des » Beeinträchtigens «. Die Kenn- zeichnungskraft dieses Terminus bezüglich einer der Datenbeschädi- gung vergleichbaren Schädigung ist dabei äußert schwach. So wäre es durchaus denkbar, dass mittels eines Schadprogramms entspre- chende Dienste eines Servers verändert werden, wodurch weitere mit diesem Server verbundene Systeme nun ebenfalls diese Serverdienste nicht mehr ordnungsgemäß in Anspruch nehmen können. Der bestim- mungsgemäße Betrieb dieser weiteren Systeme ist daher » beeinträch- tigt «. Dadurch, dass es offenbar in diesem Fall nicht mehr auf » die Tat an den Daten « ankommt, drängt sich wohl aus rechtspolitischer Sicht die Frage auf, ob ein solcher Angriff auf ein Computersystem, der mit- telbar auch eine Beeinträchtigung 30 weiterer damit verbundener Com- putersysteme iSd § 74 Abs 1 Z 8 ( zB auch Drucker, externe Festplatten 2752 Siehe oben. 2753 Siehe zur Problematik der » Dual-use Devices « oben zu den Ausführungen zu § 126 c.
zurück zum  Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
Web-Books
Bibliothek
Datenschutz
Impressum
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Das materielle Computerstrafrecht