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Ausblick » StRÄG 2015 «
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
Als Beispiel werden in den GMat Nacktfotos genannt, die ohne Zu-
stimmung des Abgebildeten im Internet veröffentlicht und längere Zeit
hindurch nicht gelöscht werden. Der Täter muss dabei jedoch die Mög-
lichkeit besitzen, die Bilder zu löschen. Bei weniger massiven Handlun-
gen solle nach den Erl im Einzelfall geprüft werden, ob von einer » über
längere Zeit fortgesetzten « Begehung gesprochen werden kann.2764 Bei
Belästigungen durch E-Mails, SMS oder Telefonanrufe seien dazu nach
den GMat jedenfalls wiederholte Tathandlungen erforderlich.
Die Tathandlungen mĂĽssen darĂĽber hinaus aber auch die Eignung
haben, » eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beein-
trächtigen «. Eine tatsächliche Beeinträchtigung der Lebensführung
ist nach den GMat nicht erforderlich. Bei der Beurteilung sei ein ge-
mischter ( objektiv-subjektiver ) MaĂźstab anzulegen, bei dem es darauf
ankomme, ob das Verhalten derart unerträglich ist, dass bei einer ex-
ante-Betrachtung auch ein Durchschnittsmensch in dieser Situation
auf Grund der Handlungen möglicherweise seine Lebensgestaltung
geändert hätte.2765
Auch in diesem Fall ist auf die konkreten Umstände im Einzelfall
abzustellen. Bei der Bekanntgabe oder Veröffentlichung von Tatsachen
oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereichs könne
eine solche Eignung jedoch nur dann angenommen werden, wenn
eine solche ( objektiv ) geeignet ist, das Opfer bloĂźzustellen.2766
Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereichs schließen
nach den Erl auch Wohnräume des Opfers und Videoaufnahmen mit
ein, wobei die Eingriffe in die Intimsphäre zumindest für eine größere
Zahl von Menschen ( etwa 10 ) wahrnehmbar sein mĂĽssen.2767
Was das Konkurrenzverhältnis von § 107 c zu § 107 a betrifft, so wird
in den Erl darauf hingewiesen, dass aufgrund der grundsätzlich unter-
schiedlichen Fallkonstellationen regelmäßig echte Konkurrenz gege-
ben sein werde.2768
§ 107 c Abs 2 sieht eine Qualifikation vor, wenn die Tat den Selbst-
mord oder einen Selbstmordversuch der im Sinn des Abs 1 verletzten
Person zur Folge hat. In diesem Fall ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis
2764 Siehe dazu ErlRV 689 BlgNR XXV. GP, 19 f.
2765 Vgl ErlRV 689 BlgNR XXV. GP, 20 mit Verweis auf Schwaighofer in WK 2 § 107 a Rz 11.
2766 ErlRV 689 BlgNR XXV. GP, 20.
2767 Siehe ErlRV 689 BlgNR XXV. GP, 20.
2768 ErlRV 689 BlgNR XXV. GP, 20.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik