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Das materielle Computerstrafrecht
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621 Ausblick » StRÄG 2015 « Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Als Beispiel werden in den GMat Nacktfotos genannt, die ohne Zu- stimmung des Abgebildeten im Internet veröffentlicht und längere Zeit hindurch nicht gelöscht werden. Der Täter muss dabei jedoch die Mög- lichkeit besitzen, die Bilder zu löschen. Bei weniger massiven Handlun- gen solle nach den Erl im Einzelfall geprüft werden, ob von einer » über längere Zeit fortgesetzten « Begehung gesprochen werden kann.2764 Bei Belästigungen durch E-Mails, SMS oder Telefonanrufe seien dazu nach den GMat jedenfalls wiederholte Tathandlungen erforderlich. Die Tathandlungen müssen darüber hinaus aber auch die Eignung haben, » eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beein- trächtigen «. Eine tatsächliche Beeinträchtigung der Lebensführung ist nach den GMat nicht erforderlich. Bei der Beurteilung sei ein ge- mischter ( objektiv-subjektiver ) Maßstab anzulegen, bei dem es darauf ankomme, ob das Verhalten derart unerträglich ist, dass bei einer ex- ante-Betrachtung auch ein Durchschnittsmensch in dieser Situation auf Grund der Handlungen möglicherweise seine Lebensgestaltung geändert hätte.2765 Auch in diesem Fall ist auf die konkreten Umstände im Einzelfall abzustellen. Bei der Bekanntgabe oder Veröffentlichung von Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereichs könne eine solche Eignung jedoch nur dann angenommen werden, wenn eine solche ( objektiv ) geeignet ist, das Opfer bloßzustellen.2766 Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereichs schließen nach den Erl auch Wohnräume des Opfers und Videoaufnahmen mit ein, wobei die Eingriffe in die Intimsphäre zumindest für eine größere Zahl von Menschen ( etwa 10 ) wahrnehmbar sein müssen.2767 Was das Konkurrenzverhältnis von § 107 c zu § 107 a betrifft, so wird in den Erl darauf hingewiesen, dass aufgrund der grundsätzlich unter- schiedlichen Fallkonstellationen regelmäßig echte Konkurrenz gege- ben sein werde.2768 § 107 c Abs 2 sieht eine Qualifikation vor, wenn die Tat den Selbst- mord oder einen Selbstmordversuch der im Sinn des Abs 1 verletzten Person zur Folge hat. In diesem Fall ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis 2764 Siehe dazu ErlRV 689 BlgNR XXV. GP, 19 f. 2765 Vgl ErlRV 689 BlgNR XXV. GP, 20 mit Verweis auf Schwaighofer in WK 2 § 107 a Rz 11. 2766 ErlRV 689 BlgNR XXV. GP, 20. 2767 Siehe ErlRV 689 BlgNR XXV. GP, 20. 2768 ErlRV 689 BlgNR XXV. GP, 20.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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