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626 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
3. Erweiterung der Aufzählung der Rechtsgüter in
§ 74 Abs 1 Z 5
Durch das StRÄG 2015 wird die Definition der » gefährlichen Drohung «
in § 74 Abs 1 Z 5 durch Drohung mit einer Verletzung » des höchstper-
sönlichen Lebensbereiches durch Zugänglichmachen, Bekanntgeben
oder Veröffentlichen von Tatsachen oder Bildaufnahmen « ergänzt. Mit
dieser Erweiterung der Rechtsgüter um den Schutz des höchstpersön-
lichen Lebensbereichs wird – den GMat zufolge 2781 – der gesellschaftli-
chen Entwicklung Rechnung getragen, die bislang nicht mehr adäquat
war. Ausgangspunkt bildete die E des OGH, in welcher dieser befand,
dass die AnkĂĽndigung der Aufdeckung einer bestimmten sexuellen
Orientierung alleine noch nicht als Drohmittel im Sinne des bisher
in Geltung stehenden § 74 Abs 1 Z 5 angesehen werden kann.2782 In der
Zwischenzeit ergingen weitere einschlägige E, die sich im Wesentli-
chen mit der Androhung der Veröffentlichung von Nacktfotos im Inter-
net und der » gefährliche Drohung « auseinandersetzen und auf zahlrei-
che Anmerkungen in der Lit gestoĂźen sind.2783
Zum Begriff des höchstpersönlichen Lebensbereichs dieser neu ge-
fassten Definition fĂĽhren die GMat 2784 aus, dass sich dieser mit dem
des Privat- und Familienlebens in Art 8 EMRK decke. Beispielhaft wer-
den dazu das Sexualleben, das Familienleben, Krankheiten, Behinde-
rungen und religiöse Ansichten angeführt. Ergänzend wird darauf hin-
gewiesen, dass dabei einzelfallbezogen zu prĂĽfen sei, ob die Drohung
geeignet ist, der bedrohten Person mit Rücksicht auf die Verhältnisse
und ihre persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des ange-
drohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen. Ausgenommen
seien aber Angelegenheiten des Geschäfts- oder Berufslebens, wobei
hier ohnehin zumeist eine Drohung mit einer Verletzung am Vermö-
gen vorliegen dĂĽrfte.2785
2781 ErlRV 689 BlgNR XXV. GP, 15.
2782 OGH 23. 01. 2014, 12 Os 90 / 13x = JSt 2014, 26 ( Birklbauer / Oberlaber ) = Ă–JZ 2014 / 59,
382 ( Anzenberger / Sprajc ) = Ă–JZ 2014 / 144, 956 ( Swiderski ) = RZ 2014, 238 ( Riffel ) = ju-
ridikum 2014, 166 ( Smutny ) = AnwBl 2014 / 8380, 261 ( Schrott ) = Ă–JZ EvBl 2014 / 48, 317
( Ratz ) = JBl 2014, 336 ( Schmoller ).
2783 Vgl etwa OGH 03. 07. 2014, 12 Os 56 / 14y = Ă–JZ EvBl-LS 2014 / 155, 935 ( Ratz ) = JBl 2015,
63 ( Salimi ) = jusIT 2015 / 38, 98 ( Luef-Kölbl ) bzw OGH 25. 09. 2014, 12 Os 52 / 14k = jusIT
2015 / 38, 98 ( Luef-Kölbl ).
2784 ErlRV 689 BlgNR XXV. GP, 15.
2785 Siehe ErlRV 689 BlgNR XXV. GP, 15.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik