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Das materielle Computerstrafrecht
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626 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ 3. Erweiterung der Aufzählung der Rechtsgüter in § 74 Abs 1 Z 5 Durch das StRÄG 2015 wird die Definition der » gefährlichen Drohung « in § 74 Abs 1 Z 5 durch Drohung mit einer Verletzung » des höchstper- sönlichen Lebensbereiches durch Zugänglichmachen, Bekanntgeben oder Veröffentlichen von Tatsachen oder Bildaufnahmen « ergänzt. Mit dieser Erweiterung der Rechtsgüter um den Schutz des höchstpersön- lichen Lebensbereichs wird – den GMat zufolge 2781 – der gesellschaftli- chen Entwicklung Rechnung getragen, die bislang nicht mehr adäquat war. Ausgangspunkt bildete die E des OGH, in welcher dieser befand, dass die Ankündigung der Aufdeckung einer bestimmten sexuellen Orientierung alleine noch nicht als Drohmittel im Sinne des bisher in Geltung stehenden § 74 Abs 1 Z 5 angesehen werden kann.2782 In der Zwischenzeit ergingen weitere einschlägige E, die sich im Wesentli- chen mit der Androhung der Veröffentlichung von Nacktfotos im Inter- net und der » gefährliche Drohung « auseinandersetzen und auf zahlrei- che Anmerkungen in der Lit gestoßen sind.2783 Zum Begriff des höchstpersönlichen Lebensbereichs dieser neu ge- fassten Definition führen die GMat 2784 aus, dass sich dieser mit dem des Privat- und Familienlebens in Art 8 EMRK decke. Beispielhaft wer- den dazu das Sexualleben, das Familienleben, Krankheiten, Behinde- rungen und religiöse Ansichten angeführt. Ergänzend wird darauf hin- gewiesen, dass dabei einzelfallbezogen zu prüfen sei, ob die Drohung geeignet ist, der bedrohten Person mit Rücksicht auf die Verhältnisse und ihre persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des ange- drohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen. Ausgenommen seien aber Angelegenheiten des Geschäfts- oder Berufslebens, wobei hier ohnehin zumeist eine Drohung mit einer Verletzung am Vermö- gen vorliegen dürfte.2785 2781 ErlRV 689 BlgNR XXV. GP, 15. 2782 OGH 23. 01. 2014, 12 Os 90 / 13x = JSt 2014, 26 ( Birklbauer / Oberlaber ) = ÖJZ 2014 / 59, 382 ( Anzenberger / Sprajc ) = ÖJZ 2014 / 144, 956 ( Swiderski ) = RZ 2014, 238 ( Riffel ) = ju- ridikum 2014, 166 ( Smutny ) = AnwBl 2014 / 8380, 261 ( Schrott ) = ÖJZ EvBl 2014 / 48, 317 ( Ratz ) = JBl 2014, 336 ( Schmoller ). 2783 Vgl etwa OGH 03. 07. 2014, 12 Os 56 / 14y = ÖJZ EvBl-LS 2014 / 155, 935 ( Ratz ) = JBl 2015, 63 ( Salimi ) = jusIT 2015 / 38, 98 ( Luef-Kölbl ) bzw OGH 25. 09. 2014, 12 Os 52 / 14k = jusIT 2015 / 38, 98 ( Luef-Kölbl ). 2784 ErlRV 689 BlgNR XXV. GP, 15. 2785 Siehe ErlRV 689 BlgNR XXV. GP, 15.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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