Page - 1482 - in Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška - Von den Anfängen bis 1942, Volume 3 : PO - Ž
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Wahlkreise der Landtagswahlordnungen in Kärnten/Koroška ab 1849
Oberkärnten/Zgornja Koroška und 26 im Wahlkreis
Unterkärnten/Spodnja Koroška.
Nach den gleichzeitig mit den Nationalratswahlen
abgehaltenen Landtagswahlen am 19. Juni 1921 dau-
erte die 12. Legislaturperiode des verfassunggebenden
Landtages vom 7. Juli 1921 bis zum 25. September 1923
(Wutte). Bei den Wahlen hatten die Sozialdemo-
kraten die relative Mehrheit erreicht und stellten den
Landeshauptmann Florian Gröger. Die → Koroška
slovenska stranka [Partei der Kärntner Slowenen] (KSS)
hatte bei den Wahlen zum verfassunggebenden Land-
tag 2 Mandate erzielt (Ferdo → Kraiger, Vinko
→ Poljanec, →
Abgeordnete)
Die neue Landesverfassung bzw. LWO für den Landtag
von Kärnten vom 30. Juli 1923 sah neben einer vierjäh-
rigen Legislaturperiode einen Landtag mit 42 Abge-
ordneten vor, welche im Rahmen eines Ermittlungsver-
fahrens gewählt werden sollten (§
1). Das Land bildete
nur mehr einen Wahlkreis (§ 2). § 3 bestimmte, dass
jede Gemeinde auch Wahlort ist, wobei Gemeinden
mit mehr als 1.000 Einwohnern zur Erleichterung der
Wahl nach Bedarf in mehrere Wahlorte geteilt werden
konnten. § 4 räumte jedem Wahlberechtigten eine
Stimme ein.
Die 13. Legislaturperiode dauerte vom 6. November
1923, dem Tag der Angelobung, bis zum 20. Mai 1927
(Wutte). Bei den Wahlen hatte das Parteibündnis
Einheitsliste (aus Landbund, Christlichsozialer Partei
und Großdeutscher Volkspartei) die absolute Mehrheit
erreicht und stellte den Landeshauptmann Vinzenz
→ Schumy.
Die → Koroška slovenska stranka [Partei der Kärnt-
ner Slowenen] (KSS) hatte bei den Landtagswahlen
2 Mandate erzielt (Franc → Petek, Vinko → Pol-
janec).
Am 21. Oktober 1923 wurde wieder gemeinsam mit
dem Nationalrat ein Landtag gewählt. Dieser beschloss
ein neues Landesverfassungsgesetz vom 14. März 1924,
LGBl. Nr. 21, mit welchem eine Landesverfassung für das
Land Kärnten erlassen wird und erließ damit auch Be-
stimmungen betreffend den Landtag.
Art. I. bestimmte : »Bis zur Erlassung einer Lan-
desverfassung nach Inkrafttreten der Art. 10 bis ein-
schließlich 13 und des Art. 15 B.-VG. v. 1. Oktober
1920, BGBl. Nr. 1, hat für das Land Kärnten die fol-
gende Landesverfassung zu gelten (»die Art. 10 bis 13
und 15 B-VG sind am 1. Oktober 1925 in Kraft getre-
ten ; eine neue Landesverfassung wurde aber erst am 4.
Juni 1930 erlassen«). Nach Art. II. trat das Gesetz mit dem Tage seiner Verlautbarung im Landesgesetzblatte
in Wirksamkeit (»in Kraft getreten am 11. April 1924«).
Laut Landesverfassung, 2. Hauptstück »Landtag«,
§
13 besteht der Landtag aus 42 Mitgliedern. §
13 Abs.
2 besagte erstmals in der Landesverfassungsgeschichte :
»Die Mitglieder des Landtages werden auf Grund des
gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen
Verhältniswahlrechtes aller nach der LWO wahlbe-
rechtigten Bundesbürger und Bundesbürgerinnen, die
im Lande ihren ordentlichen Wohnsitz haben und vor
dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 20. Lebensjahr
überschritten haben, gewählt.«
In §
13 Abs.
3 wurde das Landesgebiet als ein Wahl-
kreis festgelegt. § 13 Abs. 4 erachtete eine Gliederung
der Wählerschaft in andere Wahlkörper als unzulässig.
§ 13 Abs. 6 hob das passive Wahlalter (Wählbarkeit)
auf 24 Jahre an.
Am 24. April 1927 kam es wiederum zu gleichzeiti-
gen Wahlen zum Nationalrat und zum Landtag. Die 14.
Legislaturperiode dauerte vom 21. Mai 1927 bis zum
13. Oktober 1930 (Wutte).
Die Koroška slovenska stranka [Partei der Kärntner
Slowenen] (KSS) hatte in dieser Zeit 2 Mandate (Franc
Petek, Janez → Starc)
Das Landes-Verfassungsgesetz vom 4. Juni 1930, mit
welchem eine Landesverfassung für das Land Kärnten er-
lassen wird, war bis zur Maiverfassung 1934 in Kraft
und wurde nach dem Zweiten Weltkrieg wieder ver-
lautbart.
Gemäß §
12 hatte der Landtag 36 Mitglieder. Diese
»werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, ge-
heimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller
nach der LWO wahlberechtigten Bundesbürger und
Bundesbürgerinnen, die im Lande ihren ordentlichen
Wohnsitz und das 21. Lebensjahr vollendet haben,
gewählt. Ob und unter welchen Voraussetzungen auf
Grund staatsvertraglich gewährleisteter Gegenseitig-
keit auch Personen, die nicht die Bundesbürgerschaft
besitzen, das Wahlrecht zusteht, wird in der LWO ge-
regelt.«
Gemäß Abs.
4 bestimmt die Wahlkreiseinteilung die
LWO.
Die 15. Legislaturperiode dauerte vom 13. Novem-
ber 1930 bis zur Auflösung des Landtages am 3. Okto-
ber 1934. Die Landesregierung des Nationalsozialisten
Kernmaier wurde jedoch erst am 22. Jänner 1931 an-
gelobt.
Die Koroška slovenska stranka [Partei der Kärntner
Slowenen] (KSS) hatte in dieser Zeit 2 Mandate (Franc
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Von den Anfängen bis 1942, Volume 3 : PO - Ž
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- Title
- Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška
- Subtitle
- Von den Anfängen bis 1942
- Volume
- 3 : PO - Ž
- Authors
- Katja Sturm-Schnabl
- Bojan-Ilija Schnabl
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79673-2
- Size
- 24.0 x 28.0 cm
- Pages
- 566
- Categories
- Geographie, Land und Leute
- Kunst und Kultur
Table of contents
- Lemmata Band 3 Po–Ž 1049
- Verzeichnis aller AutorInnen/BeiträgerInnen und ihrer jeweiligen Lemmata 1571
- Verzeichnis aller ÜbersetzerInnen und die von ihnen übersetzten Lemmata 1577
- Verzeichnis der BeiträgerInnen von Bildmaterial 1579
- Verzeichnis der Abbildungen 1580
- Synopsis (deutsch/English/slovensko) 1599
- Biographien der Herausgeber 1602