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Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška - Von den Anfängen bis 1942, Band 3 : PO - Ž
Seite - 1482 -
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1482 Wahlkreise der Landtagswahlordnungen in Kärnten/Koroška ab 1849 Oberkärnten/Zgornja Koroška und 26 im Wahlkreis Unterkärnten/Spodnja Koroška. Nach den gleichzeitig mit den Nationalratswahlen abgehaltenen Landtagswahlen am 19. Juni 1921 dau- erte die 12. Legislaturperiode des verfassunggebenden Landtages vom 7. Juli 1921 bis zum 25. September 1923 (Wutte). Bei den Wahlen hatten die Sozialdemo- kraten die relative Mehrheit erreicht und stellten den Landeshauptmann Florian Gröger. Die →  Koroška slovenska stranka [Partei der Kärntner Slowenen] (KSS) hatte bei den Wahlen zum verfassunggebenden Land- tag 2 Mandate erzielt (Ferdo →  Kraiger, Vinko →  Poljanec, →  Abgeordnete) Die neue Landesverfassung bzw. LWO für den Landtag von Kärnten vom 30. Juli 1923 sah neben einer vierjäh- rigen Legislaturperiode einen Landtag mit 42 Abge- ordneten vor, welche im Rahmen eines Ermittlungsver- fahrens gewählt werden sollten (§  1). Das Land bildete nur mehr einen Wahlkreis (§  2). §  3 bestimmte, dass jede Gemeinde auch Wahlort ist, wobei Gemeinden mit mehr als 1.000 Einwohnern zur Erleichterung der Wahl nach Bedarf in mehrere Wahlorte geteilt werden konnten. §  4 räumte jedem Wahlberechtigten eine Stimme ein. Die 13. Legislaturperiode dauerte vom 6. November 1923, dem Tag der Angelobung, bis zum 20. Mai 1927 (Wutte). Bei den Wahlen hatte das Parteibündnis Einheitsliste (aus Landbund, Christlichsozialer Partei und Großdeutscher Volkspartei) die absolute Mehrheit erreicht und stellte den Landeshauptmann Vinzenz →  Schumy. Die →  Koroška slovenska stranka [Partei der Kärnt- ner Slowenen] (KSS) hatte bei den Landtagswahlen 2 Mandate erzielt (Franc →  Petek, Vinko →  Pol- janec). Am 21. Oktober 1923 wurde wieder gemeinsam mit dem Nationalrat ein Landtag gewählt. Dieser beschloss ein neues Landesverfassungsgesetz vom 14. März 1924, LGBl. Nr. 21, mit welchem eine Landesverfassung für das Land Kärnten erlassen wird und erließ damit auch Be- stimmungen betreffend den Landtag. Art. I. bestimmte : »Bis zur Erlassung einer Lan- desverfassung nach Inkrafttreten der Art. 10 bis ein- schließlich 13 und des Art. 15 B.-VG. v. 1. Oktober 1920, BGBl. Nr. 1, hat für das Land Kärnten die fol- gende Landesverfassung zu gelten (»die Art. 10 bis 13 und 15 B-VG sind am 1. Oktober 1925 in Kraft getre- ten ; eine neue Landesverfassung wurde aber erst am 4. Juni 1930 erlassen«). Nach Art. II. trat das Gesetz mit dem Tage seiner Verlautbarung im Landesgesetzblatte in Wirksamkeit (»in Kraft getreten am 11. April 1924«). Laut Landesverfassung, 2. Hauptstück »Landtag«, §  13 besteht der Landtag aus 42 Mitgliedern. §  13 Abs. 2 besagte erstmals in der Landesverfassungsgeschichte : »Die Mitglieder des Landtages werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller nach der LWO wahlbe- rechtigten Bundesbürger und Bundesbürgerinnen, die im Lande ihren ordentlichen Wohnsitz haben und vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 20. Lebensjahr überschritten haben, gewählt.« In §  13 Abs.  3 wurde das Landesgebiet als ein Wahl- kreis festgelegt. §  13 Abs.  4 erachtete eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper als unzulässig. §  13 Abs. 6 hob das passive Wahlalter (Wählbarkeit) auf 24 Jahre an. Am 24. April 1927 kam es wiederum zu gleichzeiti- gen Wahlen zum Nationalrat und zum Landtag. Die 14. Legislaturperiode dauerte vom 21. Mai 1927 bis zum 13. Oktober 1930 (Wutte). Die Koroška slovenska stranka [Partei der Kärntner Slowenen] (KSS) hatte in dieser Zeit 2 Mandate (Franc Petek, Janez →  Starc) Das Landes-Verfassungsgesetz vom 4. Juni 1930, mit welchem eine Landesverfassung für das Land Kärnten er- lassen wird, war bis zur Maiverfassung 1934 in Kraft und wurde nach dem Zweiten Weltkrieg wieder ver- lautbart. Gemäß §  12 hatte der Landtag 36 Mitglieder. Diese »werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, ge- heimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller nach der LWO wahlberechtigten Bundesbürger und Bundesbürgerinnen, die im Lande ihren ordentlichen Wohnsitz und das 21. Lebensjahr vollendet haben, gewählt. Ob und unter welchen Voraussetzungen auf Grund staatsvertraglich gewährleisteter Gegenseitig- keit auch Personen, die nicht die Bundesbürgerschaft besitzen, das Wahlrecht zusteht, wird in der LWO ge- regelt.« Gemäß Abs.  4 bestimmt die Wahlkreiseinteilung die LWO. Die 15. Legislaturperiode dauerte vom 13. Novem- ber 1930 bis zur Auflösung des Landtages am 3. Okto- ber 1934. Die Landesregierung des Nationalsozialisten Kernmaier wurde jedoch erst am 22. Jänner 1931 an- gelobt. Die Koroška slovenska stranka [Partei der Kärntner Slowenen] (KSS) hatte in dieser Zeit 2 Mandate (Franc
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Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška Von den Anfängen bis 1942, Band 3 : PO - Ž
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška
Untertitel
Von den Anfängen bis 1942
Band
3 : PO - Ž
Autoren
Katja Sturm-Schnabl
Bojan-Ilija Schnabl
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79673-2
Abmessungen
24.0 x 28.0 cm
Seiten
566
Kategorien
Geographie, Land und Leute
Kunst und Kultur

Inhaltsverzeichnis

  1. Lemmata Band 3 Po–Ž 1049
  2. Verzeichnis aller AutorInnen/BeiträgerInnen und ihrer jeweiligen Lemmata 1571
  3. Verzeichnis aller ÜbersetzerInnen und die von ihnen übersetzten Lemmata 1577
  4. Verzeichnis der BeiträgerInnen von Bildmaterial 1579
  5. Verzeichnis der Abbildungen 1580
  6. Synopsis (deutsch/English/slovensko) 1599
  7. Biographien der Herausgeber 1602
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