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Diese Erklärung wurde zu Protokoll genommen und war zunächst nur ein Haus-
gesetz. Erst nach dem Tode des Kronprinzen Leopold (gestorben 1716), welchem dann nur
noch drei Töchter, Maria Theresia (geboren 13. Mai 1717), Maria Anna und Maria
Amalia folgten, empfand man die dringende Nothwendigkeit, sich mit den Ständen über
die dereinstige Nachfolge zu einigen. Diese Verhandlungen begannen 1720 und fanden 1725
ihren Abschluß.
Von keiner Seite erfolgte eine Ablehnung, vielmehr gelobten fast alle Stände-
versammlungen, denen die neue Erbfolgeordnung vorlag, mit Gut und Blut für deren
Durchführung einstehen zu wollen. Dagegen gingen die Zustimmungserklärungen in
einem anderen wichtigen Punkte auseinander. Wohl war die Regierung von ihrem früheren
Standpunkte insoweit abgekommen, daß sie nunmehr selbst in der Vorlage an die Landtage
die bleibende, unauflösbare Vereinigung der Königreiche und Provinzen nachdrücklich
betonte und den von den Ständen nnter der Enns ausgehenden Antrag einer Erb-
verbrüderung, wonach die einzelnen Länder nicht blos dem Kaiser, sondern auch gegen-
seitig das Festhalten an der eingeführten Successionsordnuiig geloben sollten, beifällig
aufnahm. Während aber nach der Ansicht der Regierung der ganze Eomplex der habs-
bnrgischen Länder ein uutheilbares Ganzes bilden sollte, stellte der ungarische Landtag zu
Preßburg (1722) innerhalb jenes Complexes dem geschlossenen Verbände der übrigen
Erblande den gleichmäßig uutheilbaren der ungarischen Länder in der Art gegenüber, daß
zwar der letztere, nicht aber seine Verknüpfung mit dem ersteren als unauflösbar bezeichnet
wurde, vielmehr für Ungarn das Wahlrecht mit dem gänzlichen Aussterben der weiblichen
Descendenz Leopolds I. wieder aufleben sollte. Immerhin aber konnte die kaiserliche
Regierung einen glänzenden Erfolg verzeichnen, als der Landtag nach einer zündenden
Rede des Palatiual-Protouotars Franz Slnha bei der Ständetafel durch Acclamatiou
der weiblichen Descendenz Leopolds I. den Thron zuerkannte. Denn damit wurde der
Bestand der Monarchie über das Erlöschen des Mannsstammes hinaus sichergestellt.
Karl hatte die staatsrechtliche Anerkennung der pragmatischen Sanction erreicht;
fortan war all sein Bemühen darauf gerichtet, auch die völkerrechtliche Anerkennung der
neuen Erbfolgeordnung zu erlangen. Die Anerkennung von Seite des deutschen Reiches
erfolgte im Jahre 1731. Jene von Seiten der anderen europäischen Mächte erkaufte Karl
zum Theile mit schweren Opfern und Zugeständnissen. So hob er die überseeische Handels-
gesellschaft zu Ostende zu Gunsten der Seemächte (Holland und England), welche über
Beeinträchtigung ihrer Handelsinteressen klagten, wieder auf, wogegen diese die pragmatische
Sanction anerkannten. Die Verzichtleistung des Kurfürsten von Sachsen August III., der
mit Josefs I. älterer Tochter vermählt war, erreichte er dadurch, daß er diesem nach seines
Vaters Tode gegen den Eandidaten Frankreichs Stanislaus Leszczynski die polnische
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Übersichtsband, 1. Abteilung: Geschichtlicher Teil, Volume 3
- Title
- Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
- Subtitle
- Übersichtsband, 1. Abteilung: Geschichtlicher Teil
- Volume
- 3
- Editor
- Erzherzog Rudolf
- Publisher
- k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
- Location
- Wien
- Date
- 1887
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 15.64 x 22.39 cm
- Pages
- 278
- Keywords
- Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
- Categories
- Kronprinzenwerk deutsch