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jedem Kronlande für die politischen Geschäfte und die Finanzverwaltnng eine eigene landes-
fürstliche Behörde, Repräsentation, später Gnberninm genannt, errichtet, das Gerichtswesen
eigenen Justizstellen zugewiesen. Den Unterbau der neueu politischen Organisation bildeten
die Kreisämter, deren Aufgabe es war, iu ihren Bezirken die genaue Aussühruug der
laudesfürstlicheu Gesetze zu bewirken und zn überwachen, und die sich durch deu Schutz,
welche» sie den Unterthanen gegen ihre Grundherren angedeihen ließen, sowie durch die
uahe Berührung, in die sie mit allen Erscheinungen des Volkslebens traten, äußerst segens-
reich erwiesen. Dagegen wurde die Gerichtsbarkeit erster Instanz noch nicht an den Staat
gezogen: es blieben die Patrimonialgerichte, wenn auch mit verminderten Befugnissen
fortbestehen. Nur die vielen herrschaftlichen und magistratischen Kriminalgerichte, für deren
entsprechende Besetzung es an Kräften fehlte, wurden nach und nach eingezogen und auch
sonst die Axt an die autonome Commuualverfassuug gelegt. Um in die Verwaltung noch
größere Einheit zu bringen und auch zwischen den verschiedenenCentralbehörden eine gewisse
Gleichmäßigkeit der leitenden Grundsätze herzustellen, wurde 1760 der Staatsrath geschaffen,
der dann mit mehrfachen Modifikationen und Unterbrechungen über ein Jahrhundert
bestanden hat. Derselbe trat zum Theile an die Stelle der Coufereuz, die ihre frühere
Bedeutung allmälig verlor. Die meisten Reformen der nächstfolgenden Zeit stellten sich als
das Ergebniß der in seinem Schoße gepflogenen Berathungen dar. Als eine Folge der ersten
Berathungen dieser Art ist die abermalige Reform der politischen Verwaltung zu betrachten.
Da sich in der bisherigen Organisation manche Mißstände herausgestellt hatten, wurde
die Finanzverwaltuug wieder vollständig von der politischen Administration getrennt, diese
dem Direktorium, das nnnmehr den Namen „vereinigte österreichische und böhmische
Hofkanzlei" führte, belassen, jene neuerdings der Hofkammer zugewiesen. Zugleich wurde
für das Staatskassen- und Staatsschuldweseu die deutsch-erbläudische Bank- und Credit-
depntation, für das Staatsrechuuugsweseu die Hofrecheukammer errichtet. In entsprechender
Weise wurde dann auch die Verwaltung der einzelnen Provinzen umgestaltet.
Auch auf dem Gebiete des Steuerwesens ist die Regiernng Maria Theresias epoche-
machend. Hatte bis dahin die Ergänzung, Ausrüstung und Verpflegung der Truppe« iu
deu Häudeu der Stände gelegen, was, da man in jedem Falle um Geld und Truppen
feilschen mnßte, die Aufbringung einer größeren Streitmacht sehr erschwerte, so bewog
Maria Theresia die Stünde, zunächst auf zehn Jahre eine bedeutendere Geldsumme als
bisher zu bewilligen, wogegen die Naturalleistungen von der Regierung übernommen
wurden. Um ferner die Grundsteuer gleichmäßig zu vertheilen, wurde der theresianifche
Kataster angelegt, der von 1748 bis 1819 mit geringer Unterbrechung im Gebrauche blieb.
Die Steuerfreiheit des herrschaftlichen Grundbesitzes wurde aufgehoben, der Besitz von
Herren- und Bauerngut, von denen jenes damals noch geringer besteuert war als dieses,
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Übersichtsband, 1. Abteilung: Geschichtlicher Teil, Volume 3
- Title
- Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
- Subtitle
- Übersichtsband, 1. Abteilung: Geschichtlicher Teil
- Volume
- 3
- Editor
- Erzherzog Rudolf
- Publisher
- k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
- Location
- Wien
- Date
- 1887
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 15.64 x 22.39 cm
- Pages
- 278
- Keywords
- Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
- Categories
- Kronprinzenwerk deutsch