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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Übersichtsband, 1. Abteilung: Geschichtlicher Teil, Band 3
Seite - 164 -
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164 jedem Kronlande für die politischen Geschäfte und die Finanzverwaltnng eine eigene landes- fürstliche Behörde, Repräsentation, später Gnberninm genannt, errichtet, das Gerichtswesen eigenen Justizstellen zugewiesen. Den Unterbau der neueu politischen Organisation bildeten die Kreisämter, deren Aufgabe es war, iu ihren Bezirken die genaue Aussühruug der laudesfürstlicheu Gesetze zu bewirken und zn überwachen, und die sich durch deu Schutz, welche» sie den Unterthanen gegen ihre Grundherren angedeihen ließen, sowie durch die uahe Berührung, in die sie mit allen Erscheinungen des Volkslebens traten, äußerst segens- reich erwiesen. Dagegen wurde die Gerichtsbarkeit erster Instanz noch nicht an den Staat gezogen: es blieben die Patrimonialgerichte, wenn auch mit verminderten Befugnissen fortbestehen. Nur die vielen herrschaftlichen und magistratischen Kriminalgerichte, für deren entsprechende Besetzung es an Kräften fehlte, wurden nach und nach eingezogen und auch sonst die Axt an die autonome Commuualverfassuug gelegt. Um in die Verwaltung noch größere Einheit zu bringen und auch zwischen den verschiedenenCentralbehörden eine gewisse Gleichmäßigkeit der leitenden Grundsätze herzustellen, wurde 1760 der Staatsrath geschaffen, der dann mit mehrfachen Modifikationen und Unterbrechungen über ein Jahrhundert bestanden hat. Derselbe trat zum Theile an die Stelle der Coufereuz, die ihre frühere Bedeutung allmälig verlor. Die meisten Reformen der nächstfolgenden Zeit stellten sich als das Ergebniß der in seinem Schoße gepflogenen Berathungen dar. Als eine Folge der ersten Berathungen dieser Art ist die abermalige Reform der politischen Verwaltung zu betrachten. Da sich in der bisherigen Organisation manche Mißstände herausgestellt hatten, wurde die Finanzverwaltuug wieder vollständig von der politischen Administration getrennt, diese dem Direktorium, das nnnmehr den Namen „vereinigte österreichische und böhmische Hofkanzlei" führte, belassen, jene neuerdings der Hofkammer zugewiesen. Zugleich wurde für das Staatskassen- und Staatsschuldweseu die deutsch-erbläudische Bank- und Credit- depntation, für das Staatsrechuuugsweseu die Hofrecheukammer errichtet. In entsprechender Weise wurde dann auch die Verwaltung der einzelnen Provinzen umgestaltet. Auch auf dem Gebiete des Steuerwesens ist die Regiernng Maria Theresias epoche- machend. Hatte bis dahin die Ergänzung, Ausrüstung und Verpflegung der Truppe« iu deu Häudeu der Stände gelegen, was, da man in jedem Falle um Geld und Truppen feilschen mnßte, die Aufbringung einer größeren Streitmacht sehr erschwerte, so bewog Maria Theresia die Stünde, zunächst auf zehn Jahre eine bedeutendere Geldsumme als bisher zu bewilligen, wogegen die Naturalleistungen von der Regierung übernommen wurden. Um ferner die Grundsteuer gleichmäßig zu vertheilen, wurde der theresianifche Kataster angelegt, der von 1748 bis 1819 mit geringer Unterbrechung im Gebrauche blieb. Die Steuerfreiheit des herrschaftlichen Grundbesitzes wurde aufgehoben, der Besitz von Herren- und Bauerngut, von denen jenes damals noch geringer besteuert war als dieses,
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild Übersichtsband, 1. Abteilung: Geschichtlicher Teil, Band 3
Titel
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Untertitel
Übersichtsband, 1. Abteilung: Geschichtlicher Teil
Band
3
Herausgeber
Erzherzog Rudolf
Verlag
k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
Ort
Wien
Datum
1887
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
15.64 x 22.39 cm
Seiten
278
Schlagwörter
Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
Kategorien
Kronprinzenwerk deutsch

Inhaltsverzeichnis

  1. Geschichtliche Übersicht der österreichisch-ungarischen Monarchie 1
    1. Ethnographische Einleitung 1
    2. Geschichtliche Übersicht 33
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild