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I. Ideologie, Disziplin,
Strafverfolgung398
Auch Ehrengerichte kamen zum Einsatz, etwa wenn Fälle von Körperver-
letzung unter Alkoholeinfluss verhandelt wurden. Als Beispiel kann hierfür
eine Schlägerei vom 10. Juni 1945 dienen: Der betrunkene Adjutant der Manö-
vergruppe des 25. NKVD-Grenzregiments brach angeblich eine Schlägerei mit
den beiden gleichfalls stark alkoholisierten Zugskommandanten, zwei Un-
terleutnants, vom Zaun. Letztere verprügelten jedoch den Oberleutnant und
ließen ihn in einem Park liegen. Angehörige eines benachbarten Truppenteils
brachten den Verletzten in die Sanitätsabteilung seines Regiments. Der Ober-
leutnant kam später vor ein Ehrengericht für Angehörige des Offiziersstandes,
das ihn aber nicht verurteilte. Einer der Unterleutnants wurde ebenfalls dem
Ehrengericht vorgeführt und von diesem aus dem Großen Leninschen Kom-
somolzen-Verband ausgeschlossen. Der zweite erhielt als Strafe zehn Tage
Hausarrest und wurde „im Namen der Partei zur Verantwortung gezogen“.314
Unverhältnismäßig hart fiel hingegen die Strafe bei einem NKVD-Unter-
leutnant namens Toporkov aus. Am 10. Jänner 1946 betrank er sich gemein-
sam mit seinen Untergebenen. In alkoholisiertem Zustand verhörte er meh-
rere Verhaftete und schlug einem von ihnen mit der Faust ins Gesicht. Der
Unterleutnant wurde daraufhin aus der VKP(b) ausgeschlossen und vom
Militärtribunal zu sieben Jahren ITL verurteilt.315
Trunkenheit mit Ruhestörung wurde – wie etwa im Fall des Hauptfeld-
webels Zolotuchin – mit rund 30 Tagen Haft geahndet. Doch Zolotuchin, der
für den Transport sowjetischer DPs in die Heimat zuständig war, versuchte
in betrunkenem Zustand, ehemalige sowjetische Zwangsarbeiterinnen zum
Geschlechtsverkehr zu bewegen. Die Frauen beschwerten sich bei einem
Oberleutnant der Kommandantur. Im Streit wollte Zolotuchin den Oberleut-
nant erschießen, verwundete stattdessen aber einen Kameraden tödlich. Das
Militärtribunal verurteilte ihn zu acht Jahren Gefängnishaft, die später in die
Höchststrafe umgewandelt wurde, und veranlasste die Ausschließung von den
Kandidaten der VKP(b). Kritik übte man an seinem Vorgesetzten: Dieser habe
von Zolotuchins 30-tägiger Haftstrafe gewusst und wäre somit „unseriös“ bei
314 RGVA, F. 32903, op. 1, d. 345, S. 144–148, Anordnung des Leiters der NKVD-Truppen zum Schutz
des Hinterlandes der Südlichen Gruppe der Streitkräfte, Generalmajor Pavlov, und des stv. Leiters
der Politabteilung, Oberstleutnant Bondarenko, an die Einheitskommandanten und die Leiter der
Politabteilungen zur Disziplinierung der Angehörigen der NKVD-Grenzregimenter, 13.8.1945. Ab-
gedruckt in: Karner – Pickl, Die Rote Armee in der Steiermark, Dok. Nr. 129.
315 RGVA, F. 38650, op. 1, d. 1222, S. 110–127, hier: S. 118, Bericht des Leiters der NKVD-Truppen zum
Schutz des Hinterlandes der CGV, Generalmajor Kuznecov, und des Leiters der Politabteilung der
Truppen, Oberst Šukin, an den stv. Leiter der Hauptverwaltung der Inneren Truppen des NKVD,
Generalmajor Skorodumov, über den politisch-moralischen Zustand und die Disziplin in den
MVD-Truppen zum Schutz des Hinterlandes der CGV im 1. Quartal 1946, 9.4.1946.
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Stalins Soldaten in Österreich
Die Innensicht der sowjetischen Besatzung 1945–1955
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Stalins Soldaten in Österreich
- Subtitle
- Die Innensicht der sowjetischen Besatzung 1945–1955
- Author
- Barbara Stelzl-Marx
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2012
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-205-78700-6
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 874
- Categories
- Geschichte Nach 1918