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2. „Amoralische Erscheinungen“, Straftaten und ihre Verfolgung 447
dumme Gedanken kamen“. Zu diesem Zweck sollten sie „maximal mit Arbeit
und Unterricht“ überhäuft werden und mehr Sport betreiben. Der gesamte
Tagesablauf, vom Aufstehen bis zum Schlusssignal, war straff zu organisieren
und möglichst dicht zu gestalten. Offensichtlich vermutete der NKVD, dass
Langeweile und zu große Freiheit die Armeeangehörigen zu diesem Verbre-
chen verleitet hätten.481 Die Deserteure wären schlicht dem „Einfluss der uns
[die sowjetischen Truppen] umgebenden bourgeoisen Kreise“ erlegen.482
2.6.7 Bestrafung der Fluchthelfer
Das sowjetische Strafrecht verstand Fahnenflucht als Dauerdelikt, mit dessen
Beginn ein verbrecherischer Zustand geschaffen wurde, den der Täter durch
seine Flucht aufrechterhielt. Sämtliche Personen, die mit dem Täter in Berüh-
rung kamen, waren somit verpflichtet, Meldung zu erstatten und zur Auf-
deckung beizutragen. Andernfalls hatten sie mit Konsequenzen zu rechnen.
Im schlimmsten Fall drohten wegen Fluchthilfe langjährige Haftstrafen oder
sogar der Tod.483
In diesem Zusammenhang wurde der Artikel 17 des Strafgesetzbuches
der RSFSR schlagend. Demnach kamen „Maßnahmen des sozialen Schutzes
des gerichtlichen Besserungscharakters“ in gleicher Weise sowohl gegen-
über dem Täter als auch ihren Mittätern – „Anstiftern und Gehilfen“ – zur
Anwendung. Als „Anstifter“ galten „jene Personen, die zur Ausführung des
Verbrechens verleiten.“ Als „Gehilfen“ definierte man „jene Personen, die
zur Ausführung des Verbrechens durch Ratschläge, Hinweise, Bereitstellung
von Mitteln, Beseitigung von Hindernissen oder durch Verbergen des Täters
und der Verbrechensspuren beitragen.“484 Eine gut gemeinte Hilfsbereitschaft
konnte somit schwerwiegende Konsequenzen haben.
481 RGVA, F. 32902, op. 1, d. 101, S. 57f., Bericht des Bevollmächtigten des Leiters der NKVD-Truppen
zum Schutz des Hinterlandes der Südlichen Gruppe der Streitkräfte, Oberst Semenenko, und des
stv. Stabschefs, Oberst-Leutnant Počuev, an die NKVD-Einheiten über Desertion und unerlaubtes
Entfernen von der Truppe, 30.8.1945.
482 RGVA, F. 38650, op. 1, d. 1222, S. 110–127, hier: S. 115, Bericht des Leiters der NKVD-Truppen zum
Schutz des Hinterlandes der CGV, Generalmajor Kuznecov, und des Leiters der Politabteilung der
Truppen, Oberst Šukin, an den stv. Leiter der Hauptverwaltung der Inneren Truppen des NKVD,
Generalmajor Skorodumov, über den politisch-moralischen Zustand und die Disziplin in den
MVD-Truppen zum Schutz des Hinterlandes der CGV im 1. Quartal 1946, 9.4.1946.
483 Satjukow, Besatzer, S. 182.
484 Ugolovnyj kodeks Rossijskoj Sovetskoj Federativnoj Socialističeskoj Respubliki. Prinjat vtoroj sessiej
VCIK XII sozyva. Vveden v dejstvie s 1 janvarja 1927 g. postanovleniem VCIK ot 22 nojabrja 1926
g. (SU Nr. 80, st. 600). Moskau o. J. Deutsche Übersetzung zit. nach: Irina V. Bezborodova, Die Ge-
neräle des Dritten Reichs in sowjetischer Hand 1943–1956. Redaktion und Übersetzung: Hermine
Prügger. Graz – Moskau 1998, S. 268.
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Stalins Soldaten in Österreich
Die Innensicht der sowjetischen Besatzung 1945–1955
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Stalins Soldaten in Österreich
- Subtitle
- Die Innensicht der sowjetischen Besatzung 1945–1955
- Author
- Barbara Stelzl-Marx
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2012
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-205-78700-6
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 874
- Categories
- Geschichte Nach 1918