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Nach 1918
Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
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49Kriegsinvalide  – Kriegsbeschädigte  – Kriegsopfer : Benennungen und Definitionen Nerven durch den Krieg gelitten haben, welche […] aber unter den landläufigen Begriff ‚Invalide‘ nicht fallen.“127 Die Tatsache, dass Kriegsbeschädigte eben nicht nur Verwundete waren, machte eine Ausweitung der Maßnahmen notwendig : Anfang 1916 bezog eine Verordnung des Innenministeriums erstmals auch erkrankte Kriegsbeschädigte in die Programme der Nachbehandlung und Schulung mit ein128 und legte fest, dass selbst eine schon vor dem Krieg evident gewesene Erkrankung als Kriegsbeschädigung zu werten sei, wenn sie sich infolge des Krieges verschlimmert hatte.129 Den Behörden wurde eingeschärft, dass bei der Beurteilung des Zusammenhangs zwischen der Verschlimmerung eines Leidens und der Militärdienstleistung „kein zu engherziger Maßstab angelegt werden darf.“130 Während die Tatsache, dass auch erkrankte Soldaten der Fürsorge bedurften, also bald außer Streit gestellt war, bestand auf symbolischer Ebene ein bedeutender Unter- schied zwischen Verwundung und Erkrankung weiter. Dass man bei den ersten Maß- nahmen der Kriegsbeschädigtenfürsorge zunächst nur die Verwundeten im Auge hatte, lag also möglicherweise nur zum Teil an der Sichtbarkeit ihrer Beschädigung. Hinzu kam die höhere Bewertung der Verwundung, die ihren Träger immer auch als muti- gen Kämpfer auszuweisen in der Lage war. Eine juristische Entsprechung fand diese Anschauung in der Verwundungszulage, einer offenbar „von den Empfängern hoch eingeschätzt[en]“131 Leistung : Das während des gesamten Ersten Weltkrieges gültige Militärversorgungsgesetz von 1875 gewährte jenen, deren Invalidität durch „feindli- che Waffen oder sonstige Kriegsapparate“132  – oder auch durch einen unverschuldeten Unfall  – hervorgerufen wurde, zusätzlich zur Pension133 eine solche Verwundungszu- lage.134 Sozialpolitisch war diese Zulage zwar anachronistisch, doch ihre Zusammenle- 127 Marchet, Die Versorgung, S.  29. 128 RGBl 1916/41. 129 Der zentrale Erlass des Kriegsministeriums für die Einbeziehung dieser Gruppe von Erkrankten stammt v. 21.2.1916 ; Fahringer/Büsch/Liebl, Kriegsbeschädigtenfürsorge, S.  13. Siehe auch den Erlass des KM v. 28.3.1916, Abt. I.F. Nr. 287 ex 1915 (Auslegung des Begriffes „Kriegsbeschädigte“ in den Erlässen des Kriegsministeriums, Präs. Nr. 10942 und 22301 ex 1915), in : K.k. Ministerium des Innern, Mitteilungen, 1916, S.  111. 130 Erlass des KM v. 18.7.1917, Abt. I.F. Nr. 621 (Erläuterung zu dem Erlasse I.F. Nr. 287/15), in : K.k. Ministerium des Innern, Mitteilungen, 1917, S.  308. 131 Marchet, Die Versorgung, S.  58. 132 RGBl 1875/158, § 91. 133 Die Pension stand Soldaten zu, die  – nach einer entsprechenden Anzahl von Dienstjahren  – infolge eines im Militärdienst entstandenen „Gebrechens“ invalid wurden ; ebd., § 72. 134 Ebd., §§ 90–98. Siehe auch James Diehl, der darauf hinweist, dass die Invalidenversorgung durch das
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Die Wundes des Staates
Subtitle
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Authors
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Size
17.0 x 24.0 cm
Pages
586
Categories
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