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Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška - Von den Anfängen bis 1942, Band 2 : J – Pl
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780 Landessprache spruchten, was 1453 reichsrechtlich anerkannt wurde. Zudem stabilisierten sich laut Lehre die sprachlichen Verhältnisse mit dem 15. Jh., so dass sich bis ins 18./19. Jh. eine relativ stabile →  Sprachgrenze mit zwei sprach- lich weitgehend homogenen Landesteilen bzw. einem (weitgehend) geschlossenen ethnischen Territorium der Slowenen bildete (→  Germanisierung ; →  Kolonisie- rung, mittelalterliche) (Die →  Ortsverzeichnisse von 1860, 1880/82, 1883, 1910/18 deuten allerdings auf eine notwendige differenzierte Sichtweise dieser literaturüb- lich dargestellten Entwicklung der Sprachgrenze in den Randbereichen hin). Bereits im 16. Jh. etablierte sich zwar in Klagenfurt/Celovec durch den Zuzug von lu- theranischen Handwerkern eine deutschsprachige Ge- meinschaft als sprachliche und soziale Enklave in der Stadt. Mit dem →  Protestantismus war andererseits das Slowenische verstärkt präsent. 1569 oder 1570 wurde der erste slowenische Hilfspriester bestellt, ab 1572 wurden in der Heiligengeistkirche nur noch sloweni- sche Gottesdienste gelesen ; zwei Jahrhunderte später, 1793, erhielt Klagenfurt/Celovec noch eine deutsch- slowenische Marktordnung (→  Klagenfurter Markt- ordnung). Erwähnenswert ist auch, dass in der Literatur und in der breiteren Öffentlichkeit bisweilen bei einem Herrschaftswechsel gleichzeitig auch ein Sprachwechsel angenommen wird, was aber in der Regel so nicht nach- vollzogen werden kann (→  Kontinutät). Die sprachli- chen Gegebenheiten lassen also zwei L., das Sloweni- sche und das Deutsche, identifizieren. Noch im Zeitalter des Barock, Mitte des 18. Jh.s, zeugen die slowenischen →  Chronogramme, die in jener Zeit üblicherweise in la- teinischer Sprache verfasst waren, von der Relevanz und gesellschaftlichen Stellung des Slowenischen im Land. Einen qualitativen Wandel des Sprachstatus erfährt das Slowenische im Zuge der josephinischen Reformen mit der Einführung 1784 des Deutschen als innerer Amts- sprache in der Monarchie, wenn es auch in dieser Zeit zu →  Übersetzungen von Patenten und Kurrenden ins Slowenische kam, was die funktionale Relevanz des Slowenischen bestätigt (→  Josephinismus, →  Lingua franca). In der Folge führt die Amtssprachenregelung allerdings zu einem verstärkten sozialen Differenzie- rungsprozess der beiden weiterhin gesprochenen L. und hatte Anteil an den folgenden Nationalitätenkonflikten (O. →  Gutsmann, U. →  Jarnik, →  Soziolekt, →  Re- levanz und Redundanz von Sprache, →  Assimilation). Auch im Rahmen der →  Illyrischen Provinzen wurde das Slowenische (im Villacher Kreis) als L. gewürdigt und in Schulen gelehrt. Infolge der Revolution von 1848 (→  Revolutionsjahr 1848) wurde zunächst bereits in der ersten Verfassung, der Pillersdorf’schen Verfassung vom 16. Mai 1848, die allerdings nur kurze Zeit in Kraft war, bestimmt (§  4) : »Allen →  Volksstämmen ist die Unverletzlichkeit ih- rer Nationalität und Sprache gewährleistet.« Der im mährischen Kroměříž (Kremsier) ab Oktober 1848 be- ratene sog. Kremsierer Verfassungsentwurf war, obwohl er nie in Kraft getreten ist, für die moderne Verfas- sungsentwicklung relevant. §  19 des darin enthaltenen Grundrechtskataloges bestimmt : »Alle Volksstämme des Reiches sind gleichberechtigt. Jeder Volksstamm hat ein unverletzliches Recht auf Wohnung und Pflege seiner Nationalität überhaupt und seiner Sprache ins- besondere. [Absatz 2 :] Die Gleichberechtigung aller landesüblichen Sprachen in Schule, Amt und öffent- lichem Leben wird vom Staate gewährleistet.« Weitere Bestimmungen bezogen sich auf die Nationalitäten- frage : In §  2 wurde u. a. die Steiermark/Štajerska (nicht aber die anderen slowenischsprachigen Länder) in zwei Kreise eingeteilt, wobei »Die Abgränzung [sic !] dieser Kreise […] mit möglichster Rücksicht auf Nationalität durch ein Reichsgesetz festgestellt [wird].« Hinsicht- lich der Landtage bestimmt §  112, dass in den Lan- desverfassungen (Absatz 3 :) »die Wahlbezirke […] mit möglichster Berücksichtigung der Nationalität zu bilden [sind]« und in Absatz 4 : »die Verhandlungen [der Landtage] sind öffentlich, unter Anerkennung der gleichen Berechtigung der Landessprachen« (→  Wahl- ordnungen, →  Wahlkreiseinteilungen). Zudem wird in den §§  114 und 115 das Landesschulwesen als zur »selbständigen gesetzgebenden Gewalt der Landtage« gehörend definiert sowie »innerhalb der durch Reichs- gesetze festgestellten Beschränkungen« das »Unter- richts- und Volkserziehungswesen« (Abs.  1). Zudem haben dort, wo Kreistage eingerichtet sind, diese im Rahmen der Schranken der Reichs- und Landes- verwaltungsgesetze gemäß §  126, Absatz a) in ihrer Kompetenz »das Volksunterrichts- und Erziehungs- wesen mit dem Rechte der Bestimmung der Unter- richtssprache und der Sprachgegenstände, jedoch mit gleich gerechter Beachtung der Sprachen des Kreises« (→  Schulwesen). Erstmals rechtsverbindlich wurde in der →  Oktro- yierten Märzverfassung vom 4. März 1849 – mit der Franz Joseph I. einer Annahme des Kremsierer Entwurfs zuvorkam – und sodann in den darauf beru- henden Landesverfassungen vom 30. Dezember 1849 für den Großteil der slowenischen Länder das Slowe-
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Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška Von den Anfängen bis 1942, Band 2 : J – Pl
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška
Untertitel
Von den Anfängen bis 1942
Band
2 : J – Pl
Autoren
Katja Sturm-Schnabl
Bojan-Ilija Schnabl
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79673-2
Abmessungen
24.0 x 28.0 cm
Seiten
502
Kategorien
Geographie, Land und Leute
Kunst und Kultur

Inhaltsverzeichnis

  1. Alphabetische Liste der AutorenInnen/BeiträgerInnen im vorliegenden Band 547
  2. Lemmata Band 2 J – Pl 549
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