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Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška - Von den Anfängen bis 1942, Band 2 : J – Pl
Seite - 783 -
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783 Landessprache […].« Dies wiederum bestätigt den Status des Sloweni- schen als Amts- und somit als Landessprache. Das im Rahmen des Europarates erarbeitete Rah- menübereinkommen zum Schutz nationaler Minderhei- ten aus dem Jahr 1995, in Österreich in Kraft getreten am 1. Juli 1998, erweitert den Schutz nationaler/eth- nischer Minderheiten auf internationaler Ebene und legt spezifische individuelle und kollektive Rechte fest. Art. 1 : »Der Schutz nationaler Minderheiten und der Rechte und Freiheiten von Angehörigen dieser Min- derheiten ist Bestandteil des internationalen Schutzes der Menschenrechte und stellt als solcher einen Be- reich internationaler Zusammenarbeit dar.« Art. 2 be- sagt : »Dieses Rahmenübereinkommen ist nach Treu und Glauben, im Geist der Verständigung und Tole- ranz und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen guter Nachbarschaft, freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten anzu- wenden.« Insgesamt ist das Rahmenübereinkommen ein völkerrechtlicher Maßstab für die Umsetzung der Rechte ethnischer Minderheiten in den Konventions- staaten, so auch in Österreich. Die 2000 in Kraft getretene verfassungsrechtliche Staatszielbestimmung zur Achtung, Sicherung und Förderung der Volksgruppen in Artikel 8 Abs. 2 B-VG (BGBl. 68/2000) stellt einen qualitativen Entwick- lungssprung in der verfassungsrechtlichen Konzeption der Materie sowie der →  Terminologie dar, da nunmehr nicht mehr von →  Minderheiten, sondern von autoch- thonen Volksgruppen die Rede ist (wie es bereits im Volksgruppengesetz 1976 zum Ausdruck kommt). Art. 8 Abs. 2 B-VG lautet : »Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zu ihrer gewachsenen sprachlichen und kulturellen Vielfalt, die in den auto- chthonen Volksgruppen zum Ausdruck kommt. Spra- che und Kultur, Bestand und Erhaltung dieser Volks- gruppen sind zu achten, zu sichern und zu fördern.« Trotz verschiedener, vom humanistischen Stand- punkt positiver und integrativer gesamtstaatlicher ver- fassungsrechtlicher Bestimmungen wurde aufgrund der ethnopolitischen Verhältnisse auf Kärntner Lan- desebene jedoch nach der Periode 1849–1859 bzw. seit 1867 (!) kein politischer Konsens bzw. keine Mehrheit für eine landesverfassungsrechtlich klare positive Rege- lung erreicht, so dass bis heute die Kärntner Landesver- fassung (K-LVG) in der geltenden Fassung »nur« eine Negativformulierung zum Slowenischen aufweist. So heißt es in Art. 5 K-LVG : »Die deutsche Sprache ist die Sprache der Gesetzgebung und – unbeschadet der der Minderheit bundesgesetzlich eingeräumten Rechte – die Sprache der Vollziehung des Landes Kärnten.« Das Wort Slowenen oder slowenische Volks- gruppe kommt im gesamten Wortlaut der Landesver- fassung kein einziges Mal vor, verwendet wird jedoch der veraltete (und soziolinguistisch belastete) Begriff der Minderheit. Die Verwendung des Namens der Volksgruppe, der deren nationale und kulturelle Identi- tät zum Ausdruck bringen würde, wird, wie oben zitiert, sogar vermieden, da im Kontext zumindest eine Wort- folge wie »unbeschadet der von der slowenischen [Min- derheit] Volksgruppe  …« zu erwarten wäre (→  Name und Identität ; →  »Entethnisierung« ; →  Geschichts- schreibung und kognitive Dissonanzen). Aus psycho- linguistischer Sicht wird so der sog. ›Minderheit‹ nicht einmal das Recht auf Identität und Würde zuerkannt, sie existiert schlichtweg nicht. Eine Würdigung der historischen, zivilisatorischen und menschlichen Bei- träge der Slowenen in Kärnten/Koroška durch ihre gesamte Geschichte hindurch bis hin zur Wieder- errichtung der Republik Österreich nach 1945 (oder zumindest die Anerkennung ihres Bestehens) kommt in keiner Weise mangels einer positiven Verfassungs- (ziel-)bestimmung im Rahmen der bestehenden ver- fassungsrechtlichen Kompetenzverteilung und unter Einhaltung derselben zum Ausdruck (Volksgruppen- recht ist Bundessache). Die Verfassungsbestimmung aus Art. 5 K-LVG ist in jeder Hinsicht restriktiver als die bundesverfassungsrechtliche Grundlage in Art. 8 Abs. 2 BVG. Hingegen hat beispielsweise eine aus- führliche Verfassungszielbestimmung zum Schutz und zur Pflege der Umwelt in Art. 7a K-LVG sehr wohl in die Landesverfassung Eingang gefunden. Angesichts der gesellschaftlichen Realität der vom Verfassungs- gerichtshof wiederholt festgestellten verfassungsrecht- lich unhaltbaren und völkerrechtswidrigen Missstände sowie angesichts der Tatsache, dass in der Regel ver- fassungsrechtlich zugesicherte Grundrechte jeweils in- dividuell durch das außerordentliche Rechtsmittel der Anrufung des Verfassungsgerichtshofs erstritten wer- den müssen – was in der Systematik ein tiefes Problem des Verständnisses des Rechtsstaats aufwirft –, stellt sich die verfassungsrechtliche Frage, ob die derartige Negation des Slowenischen in der Landesverfassung eine verfassungsrechtlich anfechtbare Diskriminierung darstellt. Denn gleichzeitig indizieren die allgemeine Rechtsentwicklung (wie sie in Art. 7a K-LVG andeu- tet ist), die Verfassungszielbestimmung in Art. 8 Abs. 2 B-VG sowie ein zeitgemäßer europäischer zivilisatori-
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Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška Von den Anfängen bis 1942, Band 2 : J – Pl
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška
Untertitel
Von den Anfängen bis 1942
Band
2 : J – Pl
Autoren
Katja Sturm-Schnabl
Bojan-Ilija Schnabl
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79673-2
Abmessungen
24.0 x 28.0 cm
Seiten
502
Kategorien
Geographie, Land und Leute
Kunst und Kultur

Inhaltsverzeichnis

  1. Alphabetische Liste der AutorenInnen/BeiträgerInnen im vorliegenden Band 547
  2. Lemmata Band 2 J – Pl 549
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