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Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška - Von den Anfängen bis 1942, Band 2 : J – Pl
Seite - 788 -
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788 Landesverfassung, Kärntner von 1849 Präsidium des provisorischen Landtagsausschusses und der Verordnetenstelle, während der bisherige Präsident Longo als sein Stellvertreter fungierte« (Webernig). (Erst mit allerhöchster Entschließung vom 1. Juli 1853 und amtswirksam mit 29. Mai 1854 sollte die Statthal- terei in Landesregierung umbenannt werden, an deren Spitze ein Landespräsident stand). Die landesverfassungsrechtliche Bestätigung des bereits auf Basis der Märzverfassung und der oben beschriebenen Maßnahmen selbstständig agierenden Landes wird im Grundsatzabschnitt »I. Vom Lande« nochmals verankert. Damit wird gleichzeitig der Idee einer Vereinigung der slowenischen Länder recht- lich ein Riegel vorgeschoben. In Abschnitt I wird die Rechtsstellung des Landes in der Gesamt-Monarchie (§  1) und dessen Unterordnung unter die Reichsverfas- sung (§  2) festgelegt. Bestimmt wird, dass die Grenzen nur durch Gesetz verändert werden dürfen (§  4) und als Landeshauptstadt wird Klagenfurt/Celovec bestätigt (§  6). Gleichzeitig wird im konstitutiven Grundsatz- paragrafen §  3 bestimmt : »Die im Lande wohnenden Volksstämme sind gleichberechtiget, und haben ein unverletzliches Recht auf Wahrung und Pflege seiner [sic !] Nationalität und Sprache. / U deželi prebivajoči narodi imajo jednako pravo in uživajo nedotakljivo pra- vico za ohranjanje in oskerbovanje svoje narodnosti in svojega jezika.« Während die deutsche Fassung von →  »Volksstämmen« spricht, wird in der slowenischen, ursprünglich authentischen Fassung der Begriff »na- rodi« [Völker] verwendet, was den Rückschluss zulässt, dass die deutsche Fassung noch eine heute veraltete →  Terminologie verwendet. Diese Bestimmung ist ins- gesamt für die slowenische Rechtsgeschichte von be- sonderer Bedeutung, da sie den konstitutiven Charak- ter des Slowenischen/der Slowenen im Lande rechtlich im Verfassungszeitalter untermauert. Diese wird in der Rechtsrealität des Landes im gesamten Jahrzehnt nach der Kundmachung der Verfassung bzw. auch nach der Aufhebung der Märzverfassung Ende 1851 in der Ära des Neoabsolutismus immer wieder bestätigt, wie dies aus den von Statthalter Johann N. Schloissnigg/ Šlojsnik herausgegebenen, zweisprachigen deutsch- slowenischen →  Landesgesetzblättern bis 1859 bzw. in slowenischer Übersetzung bis 1872 hervorgeht (→  Landeseinteilungs-Erlass (1, 2), →  Landeseintei- lungs-Verordnung). In Abschnitt II der L. »Von der Landesvertretung überhaupt« werden die Landeskompetenzen festge- setzt, wobei §  8 mit einer negativen Formulierung fest- legt, dass »[a]lle Angelegenheiten, welche nicht durch Reichsverfassung oder durch die Reichsgesetze als Landesangelegenheit erklärt werden, […] zum Wir- kungskreis der Reichsgewalt [gehören]«. In der Lan- deszuständigkeit verbleiben Landeskultur, öffentliche Bauten, welche aus Landesmitteln bestritten werden, Wohltätigkeitsanstalten, der Landesvoranschlag hin- sichtlich der Landeseinnahmen aus der Verwaltung des dem Lande gehörigen Vermögens und rücksichtlich der ordentlichen und außerordentlichen Landesausgaben. Zudem sind Landeskompetenz die Durchführungsbe- stimmungen zu Gemeindeangelegenheiten, Kirchen- und Schulangelegenheiten sowie »Vorspannleistungen, dann der Verpflegung und Bequartierung des Heeres«. Weiters sind Landesangelegenheiten solche, die »durch Reichsgesetze dem Wirkungskreise der Landesgewalt zugewiesen werden«. Das föderalistische Konzept, das durch eine eigene Landesgesetzgebung durch Kaiser und Landtage zum Ausdruck kommt, wird folglich durch die relativ geringen Landeskompetenzen und die Kompetenz-Kompetenz des Reichs beschränkt. Nachdem der provisorische Landtag vom Juli 1848, dem Abgeordnete vom Klagenfurter und vom Villacher Kreis angehörten und der noch dem Gubernium in Ljubljana unterstand, verfassungsrechtlich obsolet ge- worden war, kamen die politischen Ereignisse der neo- absolutistischen Ära einer verfassungsmäßigen Wahl des neuen Kärntner Landtags zuvor. Es kam nicht zur Einrichtung des durch Mitglieder dieses Landtags zu- sammengesetzten Landesausschusses, welcher als des- sen ständiges Organ mit Exekutivbefugnissen fungierte. Die Abschnitte der L. »III. Von dem Landtage«, »IV. Von dem Landessausschusse« und »V. Von dem ver- stärkten Landesausschusse« wurden folglich nicht in der verfassungsmäßig vorgesehenen Form umgesetzt bzw. die Organe wurden nicht eingerichtet. Vorgese- hen war darin ein aus direkter Wahl hervorgegange- ner, 30 Mitglieder zählender Landtag, der vom Kaiser jährlich im November für sechs Wochen einberufen werden sollte. Zudem war »[e]in Landessauschuss aus fünf Mitgliedern […] für die laufenden Geschäfte ver- antwortlich[. Er] hatte die Ausarbeitung der Vorlagen für den Landtag vorzunehmen, also Geschäfte, die dem bisherigen ständischen Verordneten- und provisori- schen Landtagsausschuß-Kollegium zustanden, zu er- ledigen. Entscheidungen des Ausschusses mussten dem Statthalter mitgeteilt werden« (Webernig). Ebenso konnte die der Landesverfassung nachge- reihte Landeswahlordnung, die eine vierjährige Man-
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Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška Von den Anfängen bis 1942, Band 2 : J – Pl
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška
Untertitel
Von den Anfängen bis 1942
Band
2 : J – Pl
Autoren
Katja Sturm-Schnabl
Bojan-Ilija Schnabl
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79673-2
Abmessungen
24.0 x 28.0 cm
Seiten
502
Kategorien
Geographie, Land und Leute
Kunst und Kultur

Inhaltsverzeichnis

  1. Alphabetische Liste der AutorenInnen/BeiträgerInnen im vorliegenden Band 547
  2. Lemmata Band 2 J – Pl 549
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