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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Übersichtsband, 1. Abteilung: Geschichtlicher Teil, Band 3
Seite - 190 -
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190 Wie bei allen anderen Reformen ließ sich Josef auch bei seinen kirchlichen Maßregeln theils von politischen theils von volkswirthschaftlichen Gesichtspunkten leiten. Die stramme Übnng des staatlichen Oberaufsichtsrechtes über alle Religionsangelegenheiten ging Hand in Hand mit Anordnungen znr Beschränkung des geistlichen Grnndbesitzes. In erster Hinsicht gelangte erst jetzt das k'Iacetum i-e^ium zu voller Wirksamkeit. Hatten bisher die Bischöfe bei ihrem Amtsantritte ausschließlich dem Papste einen Eid geleistet, so verpflichtete sie Josef, fortan vor ihrer Consecration dem Monarchen den Eid der Treue und des Gehorsams gegen die Gesetze des Landes abzulegen. Schuldeten bisher die geistlichen Orden in Österreich ihren auswärts wohnenden Oberen Gehorsam, so hob Josef den unmittelbaren Verband derselben mit ihren inRom residirenden Generalen anf und stellte dieKlöster unter bischöfliche und laudessürstliche Aufsicht. Alle Exemptionen von der bischöflichen Jnrisdietion hörten auf; die ganze geistliche Autorität wurde in die Hände der Bischöfe gelegt. Mit den volkswirthschaftlichen Grundsätzen Josefs hing es zusammen, daß den Bischöfen die Gewalt eingeräumt ward, bei gewissen Verwandtschaftsgraden die Dispens znr Ehebewilligung zu ertheilen, um so die Summen, die man dafür sonst nach Rom schicken mußte, im Lande zu erhalten. Volkswirtschaftliche Beweggründe waren es auch, die Josef veranlaßten, die Zahl der vielen Klöster um ein Drittel zn vermindern, indem er alle jene aufhob, welche blos ein beschauliches Leben führten, und nur jene fortbestehen ließ, welche sich durch Unterricht der Jugend, Krankenpflege und dergleichen dem Staate nützlich machten. Aus dem Erlöse der eingezogenen Klostergüter gründete Josef den Religionsfond, der znr Errichtung von Schnlen und Armenanstalten, namentlich aber von nenen Pfarreien verwendet werden sollte. Denn um die Regelung der Seelsorge hat sich Josef unvergängliche Verdienste erworben. Mit Hilfe des Religionsfondes war es ferner dem Kaiser möglich, nene Bisthümer zu errichten und entsprechend zu dotiren. Die bereits vorhandenen Bis- thümer wurden zweckmäßig arrondirt; jene Distriete, die noch unter fremden Bisthümern standen, wurden von diesen abgetrennt und den anstoßenden österreichischen Diöcesen zugewiesen. Um endlich die Geistlichen nach seinem Sinne nicht nur zu guten Seelenhirten, sondern auch zu guten Staatsbürgern zu erziehen, stellte Josef die Heranbildung derselben, die bisher in den Händen der Bischöfe gelegen hatte, unter die Aufsicht des Staates. Den Clerikern wurde der Besuch des eolle^ium ^ermanieum in Rom untersagt. Die geistlichen Privat Erziehungsanstalten an den Bischofssitzen und in den Klöstern wurden für auf- gehoben erklärt und statt dessen in den einzelnen Landeshauptstädten von staatswegen geleitete sogenannte Generalseminare errichtet nnd in ihnen der seit 1776 für die theologische Facultät in Wien geltende Lehrplan Rautenstrauchs, des Abtes von Braunau, mit einigen Modifikationen eingeführt. Vorzüglich aus volkswirthschaftlichen Gründen nahm, wie bereits oben erwähnt, Josef auch die Ehegesetzgebung für sich ausschließlich in Anspruch,
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild Übersichtsband, 1. Abteilung: Geschichtlicher Teil, Band 3
Titel
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Untertitel
Übersichtsband, 1. Abteilung: Geschichtlicher Teil
Band
3
Herausgeber
Erzherzog Rudolf
Verlag
k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
Ort
Wien
Datum
1887
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
15.64 x 22.39 cm
Seiten
278
Schlagwörter
Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
Kategorien
Kronprinzenwerk deutsch

Inhaltsverzeichnis

  1. Geschichtliche Übersicht der österreichisch-ungarischen Monarchie 1
    1. Ethnographische Einleitung 1
    2. Geschichtliche Übersicht 33
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild