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Edition
unnd annder perschonen, wie vor jarn auch beschehen, uberlösen jj unnd die
mangl ausgestellt kk werdenn.
[§ 5]
Phennigmaister
Der herr prelat mag ain pheningmaister haben, aber er ist der recht phe-
ningmaister . llDann helt er ainen pheningmaister ll, so mues derselb daz
gelt von dem herrn prelaten innhalt seiner hanndschrifft emphachen unnd
als dann der pheningmaister auf die annder ambter den hanndlern innhalt
der selbigen hanndschrifft raichen. Er mueß allen gelt mm emphanng unnd
herwider die ausgab beschreiben. Aber mich dunkhet guet sein, der herr
prelat hanndlett des pheningmaister ambt selbst unnd hielte ein schreiber
im zimer. Dann es ist ain leicht puechl zumachen, wie die vorigen prälaten
auch gehalten, darin auß jedem ambt nnder gelt gefelt unnd herwiderumb
auf ain jed ambtnn die außgab oouber jaroo beschriben wirdet.
[§ 6]
Weinkellner
Ich vernimb, das beÿ dem kheller ain grosse unordnung ppmit dempp
ausspeisen qq unnd etwo austragen der wein durch die khellnerkhnecht be-
schehen solle. Derhalben wär guette einsehung unnd ein ordnung beÿ den
kheller zumachen hoch von notten. Ain weinkheller hatt mit außgeben alle
des gottshauß weingartten , weinzierll , höff, denn pündtstadl , die kheller , die
khellerkhnecht unnd die rr ubergehr ssin seiner verwaldung, die weinzierl ,
ain hoffpündter, die kheller khnecht unnd ubergehr ss werden durch in mit
vorwissen aines herrn prelaten aufgenumen. Er ist schuldig allen miglichen
vleiß fur zuwenden, damit dem gotshauß seinen weingartten erwarlichen tt
unnd treulich gepaudt werden. Auch solt ehr in uu der weinzierll höff pindt-
stadl mit inventiern vv unnd in ww ander weeg guette richtige xx pollicei halten
jj C, D und E: verlösen
kk E: abgestelt
ll –ll fehlt in E
mm folgt in E: den
nn –nn fehlt in C und D
oo –oo fehlt in E
pp –pp E: im
qq folgt in E: seÿ
rr fehlt in C und D
ss –ss fehlt in C und D
tt C, D und E: erbarlichen
uu C und D: mit
vv C und D: invention
ww fehlt in E
xx fehlt in C und D
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848