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Edition
[§ 5]
rWier ordnen unnd wellen auch, das nun hinfüeran biß auf unnser woll-
gefallen die reittknecht , khellner unnd khellners knecht sambt den zwaÿen
ubergeern an ainen tisch in aller zucht unnd erberkhait beÿeinander sitzen.r
[§ 6]
Die mitter tisch solle in seiner ordnung bleiben. Die corales sollen wie vor alter
her beÿ ierem tisch erhalten werden unnd den speisser neben in gedulten.
[§ 7]
Wier wellen auch, das snun hinfüerans unnser schuelmaister zwaÿ khnebel
abricht, das der ain ain ladeinisch benedicte unnd gratias unnd der annder
teitsch mittn in der tirnitz beÿ der seilln vor unnd nach essens sprechen,
damit es menigelich woll hern t, damit man nit, wie oben gehört, wie das
unvernunfftig tier von unnd zue tisch ge[h]e.
[§ 8]
Wier wellen auch alle wingkhelmall unnd fruestueckh an eehafft ursach auf
gehebt unnd abgestellt haben.
[§ 9]
Wier orden unnd wellen auch khinfftig, wan summum festum, Sontag,
feirtag ist oder aber frembde herrn verhannden, daz sÿ unns zu rechter
gepierlicher zeit, beÿ verlierung des selben tags, speis unnd tranckhs gehor-
sam unnd vleissig auf den diennst warten sollen, wover er aber des merers
uunnd verreru ubertretten wurde, solle als dan mit merer straff gegen ime
füerganngen v werden.
[§ 10]
Wier wellen auch hinfüeran khünfftig unnd zu allen zeitten, das unnseri
officier unnd dienner zu der predig ghen unnd daz wort Gottes anhern
unnd vernemen. Wo ainer oder mer das uberfüer unnd nit ausser ehehaffter
darzu khemb, dem soll des selben tags speis unnd trannckhs abkhindt unnd
nachmals, wie vorgehört, gestrafft werden, auf welche unngehorsame wier
unnser vleissige aufsehen w haben werden.
[§ 11]
xEs soll auch hinfüeran khainer an unnß unnd unnsers hoffmaisters
vorwissen y auf unnser tiernitz khainen gast zuladen macht haben, ausge-
numen unnser grundthanndler .x
r –r mit einem Positionszeichen am Ende des Textes ergänzt; in B, C und D ist dieser Teil
vor dem vorletzten Absatz eingefügt
s –s fehlt in B
t folgt in B, C und D: khan
u –u fehlt in C und D
v C und D: fürgenomben
w B, C und D: aufsehung
x –x mit einem Positionszeichen am Ende des Stückes ergänzt
y aus vowissen korrigiert
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848