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2. Der landesfürstliche Anwalt
das jheinig hanndlen unnd schliessen, so den gotshauß am nuzlichsten sein
mag.
[§ 6]
Gleichfalls wan wein aazum leitgeben aa zu Closterneuburg , in der Heilli-
genstadt oder an anndern orten bb verordnet werden oder wann man des
gotshauß teucht vischen oder di enndtlegen traidt - und weinzehenndt in
bstanndt außlassen oder ainen walt abgeben oder neue gepeÿ und annder
dergleichen sachen furnemen wurdte, das alles soll der herr brobst mit
guetter vorbedrachtung cc und oberuerter dreÿen personnen rath und guet
bedungckhen dd, hanndlen und verordnen und in sonnderhait sein ee vleissig
aufsehen haben und darob sein, damit allennthalben woll und treulich ge-
haust, furnämlich aber, das alles gelt, so dem gotshauß gefelt, es seÿ vil oder
wenig, von was ort und endten es welle, nindert noch nichts außgenomen,
jederzeit auf di ober camer geanntwort und daselbst allain den gotshauß zu
guet in ain woll verwarte truchen mit dreÿen underschiedlichen schlussln
treulich gelegt unnd verspert werdte, zu welcher truchen er, herr probst ff
ainen, der ober khellner den anndern und der khaÿ(serlichen) m(ajest)ät
verordneter gg anwalt den dritten schlussl haben und alzeit dieselb truchen
samentlichen eröffnen und speren sollen.
[§ 7]
Wan auch der herr brobst zu seiner selbs notturfft gelt bedurffen wurde,
solle im dasselb gegen seiner bekhanndtnuß und auf sein selbs veranntwort-
ten auß der druchen gebürlicher weis gegebenn werden.
[§ 8]
Wan aber des gotshauß officier zu hh notwenndiger verlegunng ierer ämbter,
als der weinkhellner auf das weingartpau , der khuchlmaister zu taglicher
hauß- und khuchl -notturfft, der spitalmaister und annder officier auf be-
soldung und allerlaÿ gemain außgaben gelt bedurffen werden, so soll der
herr probst innen auf der obern camer jeder zeit sovill gelts, als di not-
turfft ervordert, durch ain geferttigts geschäfft verordnen und inen solich
gelt, als ii dann durch den ober khellner mit vorwissen der khaÿ(serlichen)
maÿ(estät) verordneten anwalts gegen gepurlichen quittungen zuegestelt
werden. Unnd damit nit von ainer jeden geringen suma gelts wegen die
aa –aa fehlt in C und D
bb folgt in C und D: zu leütgeben
cc B, C, D, E und F: wolbetrachtung
dd folgt gestrichen: handlungen
ee C, D: ain
ff B: praelat
gg fehlt in C
hh folgt gestrichen: notturfft
ii folgt irrtümlich: alß
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848