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2. Der landesfürstliche Anwalt
trannckh aine p besolldunng und khlaidunng unnderhalten, so aber gedachter
anwalt in des closters sachen außreitten wurde, so soll ime und seinem dienner
das gepurlich liffergelt oder underhaltung geraicht und albeg in der raittung
austruckhlich vermelt werden, wohin und von wes wegen er ausgeraist seÿ.
Nachdem auch mergemelter anwalt aller fürfallenndten sachen halben nit
jeder zeit im closter wiert sein mugen, so soll ime järlich im lessen ain dreÿling
weins beÿ vierundtzwainzig emer geraicht werden.
[§ 7]
An solcher obestimbter besoldunng und verordnunng soll er anwalt sich
gännzlich beniegen lassen und ersedigt sein und uber sein verordnete
benennte q besoldunng wider von dem probst und capitl , noch derselben
diennern und unnderthannen oder jemanndts anndern von ierentwegen
ain merers oder weiters nichts ervordern oder nemen, es seÿ gleich waß
es welle, ligenndts oder r varendts, gar nichts ausgenomen. Ob auch ime
anwalt oder den seinigen von dem prelaten , conventuallen oder jemandts
annders ierenthalben des gotshauß oder der unnderthannen und partheÿen
wegen oder aus aigner erwegnus etwas angeboten wurde, so soll er oder s die
seinigen des gar nit annemen, beÿ verlierung seines ambts.
[§ 8]
Der anwalt soll auch auf des gotshaus grunten und guettern ainiche hauß-
wiertschafft, wie sie sein oder t genent werden möchte, in khainerleÿ weis
noch weg, wider mit wein gartten noch ackher pau, unoch erkhauffunngu der
selben oder ainicherleÿ hanndtierunng mit v viech , wein , gedrait oder ann-
dern waren sich gar nicht geprauchen, sonnder er soll an seiner besoldung
zufriden sein und khain auslechen fur sich selbs, den unnderthanen thuen
und in albeg allein des gotshaus nuz und frumen und alle wolfart treulich
bedenckhen, furnemen und hanndlen, wie er das vermug seiner ehr w und
phlicht gegen Got, uns und menigelichen zuverantworten wiert wissen, als
treulich und ungeverde x.
[E]
Mit urkhunndt
p C: ohne
q fehlt in E und F
r C und D: und
s korrigiert aus aber
t B, C, D, E und F: unnd
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w Hs erhr
x B, C, D und E: ohne gfehrde
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848