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Edition
oder abstellen möchte, soll er unns zeitlich anzaigen, das man mit be-
dachtem rath zu hannthabung gemellter freihaiten, allt herkhumen und
desselbigen armleit gerechtigkhait die notdurfft und pilligkhait hanndlen
möge.
[§ 2]
Was sich zwischen unnsern und des gotshauß dienern oder unnderthannen ,
auch auswenndigen in welltlichen sachen fuer khrieg oder ansprach zue-
tragen, soll er verhörn , die ungerechten nach gelegenhait ires verprechen
straffen , edie wänndl aigentlich beschreÿben und uns darvon ÿeder zeit zwen
taill derselben wänndl oder verworchten peenfäll zu unsern hannden uber
anntwortten und ime den ain taill denselben freÿ volgen und beleiben,e die
acta seiner hanndlungen sambt seinen abschieden zu khunfftiger guetter
unnderricht registriern und sein järlichs protocoll darauf hallten.
[§ 3]
Er soll auch alle panthäding als ain hoffmaister mit sambt ainem, so unnser
ränntambt verwallt, zu halten fuernemen unnd anndern, so wier darzue
verordnen, besizen, zu hannthabung derselben hanndlen, wie sich gebuert
und von alltem herkhumen ist. Wenn es die not erfordert, soll er zuver-
hörsachen, panthading und anndern unnsern des gotshaus und derselben
armen leit fuerfallennden hanndlungen des gotshaus f offizier oder sonnst
gim verwannt undg dem gotshauß vertraut leit unnd guet freundt erfordern
und bitten, auch gebrauchen. h
[§ 4]
Er soll beÿ dem gotshauß in allen sachen guete ordnung mit unnserm
wissen und gefallen fuernemen und machen. Deshalben soll ainem ÿeden
offizier oder hanndler seiner verwesung schrifftlich innstruction zuegestellt
werden, sich mit ausspeisung oder in annder weg derselben gemäß zu-
hallten wissen, fuer sich selbs auch durch annder hallten, volziehen und
hanndthaben, beÿ allen des gotshauß offiziern und diennern, auch derselben
verwesungen, als ein gueter hauswiert sein vleissig und getreu auf- und
zusehen haben, damit allennthalben rechte ordnung und guete wiertschafft
gehallten, ainem ÿeden sein ordinarÿ gegeben und nicht unbillich oder un-
ordennlich beÿ khuchl , kheller , phister , gschierhof und reitstall mit essen,
d in A ′ ergänzt: ver
e –e in A ′ gestrichen
f folgt in A ′: rendtschreiber
g –g A ′: treülich unargwenig
h folgt in A ′: Und wo hoffmaister so[m]bt den rentschreiber pontheding holten wierdt,
soll er khein richter oder ambtmon ennderen oder bemüessigen, es sein don dem
gotshauß alle steuer dienst in seiner ambtsverwaltung versessen zuvor bezoltd etc.
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848