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Edition
[§ 11]
Er soll in albeg unnuz und ubrigen cössten verhuetten, anzall der person-
nen, so man unnderhallten mueß, aigenntlichen aufschreÿben und offt ab-
zellen, die tierniz mit ordnung ernstlich und sträfflich hallten, damit nichts
widerwärttigs gehanndlt, noch fuergenomen werde. All ubrig unnd unnuz
personnen, die sich beÿ dem clösster oder in des selbigen zuegehörungen
heisern ennthallten wolten, soll er abschaffen und aufs pöldist weekh thain,
aber die armen, ellennden hausarmen leut albegen bevolhen haben.
[§ 12]
Ime sollen alle schlussl zu allen thorn zuegestellt werden, das durch sein
verordnung mit auf- und zuespern, summer und winter zeitten, morgens
und nachts guet und getreu verwarung beschehe. Unnd nämblichen, wenn
man beÿ dem gotshauß wein schenckht , solle er bestellen, wann sich aufruer
zuetriegen, das mit der eill zuegeschlagen und gespert werde, damit er sambt
des gotshauß diennern, die ime hierinnen auf sein erfordern gehorsam sein
sollen, desto stadtlicher hanndlen unnd die aufruerigen zu der straff bringen
muge.
[§ 13]
Ob zu zeitten zu dem gotshauß versehenns oder unversehens erlich gesst
khomen, soll eer in unnserm namen emphahen und mit ziml[i]cher not-
durfft, wie sich aines ÿeden stanndt nach gebuert, gwierten und versehen.
[§ 14]
Wann er in des gotshauß sachen und hanndlungen uber lanndt geschickht
wierdet, soll er mit zimlicher zerung versehen werden.
[§ 15]
Dieweil aber nit all zuefallenndt sachen, so ainem hoffmaister des gotshauß
und unnser notdurfft zuhanndlen gebuern, diser zeit muglich in schrifft
zuverfassen, derohalben behallten wier unns gegen ime nach nuz und not-
turfften des gotshauß in sollichem sambt vermellt anzaigen und khunfftigen
bevelch bevor, die zu mindern und zu merern, darinn er sich laut seines
revers und phlicht in allweg getreul[i]ch und gehorsamlich hallten solle. Zu
urkhundt hab ich, Bernhardt Schlacher , zubecrefftigung diser innstruction
mein innsigl und hanndtschrifft hierunden fuergetruckht.
[E]
Act(um) den Phinztag vor Sebastiani anno im ain und funffzigi(sten).
[L.S.]
Bernhart Schlaher m.p.
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848