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3. Das Hofmeisteramt
[§ 7]
Die harnischkhamer , geschutzt , pulver , khugl unnd annder khriegs nottu-
erfft, so diser zeit beÿ dem gotshaus ist unnd hernach darzue khumbt, soll
er in gueter huet unnd verwarung haben, zur zeit seines abzugs sambt allen
anndern seinen hanndtlungen widerumen uberanntworten.
[§ 8]
Wover das sich khrieg zuetruegen unnd des gotzhaus unnderthannen , die
zue merberuertem gotzhaus ir zueflucht werden haben, soll er mit ÿerem
leib unnd guet, wie es das stat haben mag, unnderpringen unnd bevolchen
haben.
[§ 9]
Wenn es not wuerde, soll er van des gotzhauß aigen oder dorfern den finf-
ften mann zuerhalltung des gotzhauß zeitlichen erfordern unnd in guete
ort[n]ung stellen.
[§ 10]
Mit dem hofgesinndt wierdet er zuhanndtlen wissen, doch ist van notten, das
sich all officier unnd dienner, so nachtlicher zeit ausser des closter glegen,
zu sollicher leiffen in das closter thuen unnd dasselbst pleiben.
[§ 11]
Er solle in allweg unutz unnd uberigen cossten verhuetten, annzall der
personnen, so man unnderhallten mueß aigenntlich aufschreiben unnd offt
abzellen. Die tiernitz mit ortnung ernnstlich unnd strafflich hallten, damit
nit widerwartigs gehannndellt, noch fuergenumen werde, all uberig und
unutz personnen a, die sich beÿ dem Closter oder in des selbigen zuegeho-
rigen heiser ennthallten wollten, soll er abschaffen unnd aufs beldist weekh
thuen, aber die armen elennten hausarmen leit alweeg bevolchen haben.
[§ 12]
Ime sollen alle schlussl zu allen dernn zuegestellt werden, das durch sein
verordnung mit auff- unnd zuesperung, sumer - unnd winders-zeiten , mor-
genns unnd nachts guet unnd getreu verwarung geschehe, unnd namlichen,
wen man beÿ dem gotshaus weinschenckht , soll er bestöllen, wenn sich
aufruer zuetruegen, das mit der eÿll zugeschlagen unnd gespert werte, damit
er sambt des gotzhaus diennern, die ime auf sein erfordern gehorsam sein
sollen, desto statlicher hanndln unnd die auffruerigen zu der straff bringen
moge.
[§ 13]
Ob zu zeiten zu dem gotzhauß versehens oder unversehens erliche gest
khumen, soll er in unnserm namen emphachen unnd mit zimlicher notturfft,
wie sich ainer jedn stannds nach gebuers, gewierten unnd versechen.
a Wort korrigiert
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848