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Edition
gemelter freÿhaiten, altherkhumen unnd desselbigen arm leuth gerechtigk-
hait die notturfft unnd pillichait furnemen unnd hanndlen muge.
[§ 3]
3. Was sich zwischen des gotshauß diennern oder unndterthanen , auch
außwendigen, in weltlichen sachen für khrieg oder m ansprach zuetragen,
soll er auf der obern camer in beisein der verorndten personen verhörn , die
ungerechten nach gelegenhait ires verprechen straffen , wanndl und peen-
fall auf die obercamer ÿeder zeit uberantwortten unnd auf guete raittung
vleissig aufschreiben, die acta seiner hanndlungen sambt den abschieden zu
khunfftiger gueter unndderricht registriern unnd sein järlichs prothocoll
darauf halten unnd monnatlichen oder wann es die notturfft ervordert,
zeitliche relation thuen.
[§ 4]
Er soll auch khain panthäding on vorwissen und bewilligung des herrn
prelaten noder anwaldts n zuhalten furnemen, sonndern solches inen ÿeder
zeit zuvor o anzaigen p, qob sÿq beÿ solchen r ponthaidigen selbst auch sein
oder jemandts anndern darzue verordnen wolten s, sonnsten soll man zu
hanndthabung derselben hanndlen, wie sich gebuert und von alter herkhu-
men ist.
[§ 5]
Unnd wo hoffmaister sambt den verorndten personen, auch dem rändt-
schreiber , pontäding halten wierdt, soll er khain richter oder ambtman änn-
dern oder bemuessigen, es sein dann, dem gottshauß alle steur und diennst
in seiner ambtsverwaltung versessen, zuvor bezalt. tWie wen die richter
durch ir naichlassigkhait ainen grossen rest u unnd außstant anwachssen
lassen, sol man sy nit weniger unverendert bleiben lassen.t
[§ 6]
Die hanndlungen, erbschafften und grundt belangundt, gehörn auch auf
die obercamer , doch wo hoffmaister von beistanndts wegen darzueberueffen
unnd an seiner gelegenhait sein khan, soll er sich guetwillig lassen brauchen.
m rechts ergänzt, stattdessen gestrichen: und
n –n in A ′ gestrichen
o über der Zeile ergänzt
p folgt eine längere Ergänzung mittels Positionszeichen am linken Rand, die [wohl durch
A ′] wieder gestrichen wurde und deshalb nicht mehr lesbar ist
q –q A ′: ob ehr
r korrigiert aus: solchem
s in A ′ n gestrichen
t –t am linken Rand ergänzt, wobei unklar ist, an welcher Stelle der Text einzufügen ist,
und durch A ′ wieder gestrichen
u folgt gestrichen: auch
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848