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3. Das Hofmeisteramt
verhielt, soll er dieselbig auf der obern camer anzaigen, oder nach gele-
genhait der sachen gegen denselben mit zimblicher und gebürlicher straf
verfarn.
[§ 18]
Er soll auch ÿeder zeit aufsehen und vleiß haben, auf das beÿ nächtlicher
weill alle thor ddzum abent im summer umb neun und im wintter umb siben
uhrdd gespört sein, das durch ee unordnung mit auff- und zuespern, sumer -
und winterszeiten ffverhuet unndff morgens und nachts guet und getreu
verwarung beschech, darumben er den thorhueter mit ernnst darzue halten
soll, das er ÿederzeit beÿ dem thor sich finden lasst und auf den auß- und
einganng acht hab, auch ausser notturfft das ganz thor nicht, sonnder allain
das thierl offen lasst und derselbig thorhueter soll vleissig aufsehen, was
man ein- oder außtrag, auch die jhenigen, so etwas außtragen, rechtfertigen.
Es soll auch forthin das thor jederzeit unndder dem essen gesperrt sein,
unnuz auß- und einlassen unndder der malzeit vermitten beleiben.
[§ 19]
Unnd nemblichen, wenn man beÿ dem gotshauß wein schenkht , soll er
bestellen, wann sich auffruer zuetruegen, das mit der eill zuegeschlagen
unnd gesperrt werde, damit er sambt des gotshauß dienern, die ime hierinen
auf sein ervordern gehorsamb sein sollen, desto statlicher hanndlen und die
aufruerigen zu der straff bringen möge.
[§ 20]
Ob zu zeiten zu dem gotshauß versehens oder unversehens ehrlich gest
khumen, soll er dieselbigen emphahen unnd mit zimblicher ansagung, auch
notdurfft, wie sich aines ÿeden stanndts nach gebürt, gewierten und verse-
hen.
[§ 21]
Er soll aber fur sich selbst das gotshaus mit besonderer unnd beschwärlicher
gastung nicht beladen, noch an des herrn prelaten vorwissen zu khuchen
unnd kheller wider gepier schaffen. Ob ime aber sein freundt oder aber
sunst ain güeter mann khemb, soll ers anzaigen, so wierdet mit gewierttung
desselbigen gebürlichen gehanndlt werden.
[§ 22]
Wann er in des gotshauß sachen unnd hanndlungen uber lanndt geschikht
wiert, soll er mit zimblicher zerung versehen werden, die er dann verraiten
solle.
dd –dd am linken Rand ergänzt, später [wohl durch A ′] wieder gestrichen
ee folgt gestrichen: sein
ff über der Zeile ergänzt
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848