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3. Das Hofmeisteramt
unndter dem essen gespert sein, unnuz auß- unnd einlassen unnder der
malzeit vermitten beleiben.
[§ 19]
Unnd nämblichen, wan man beÿ dem gottshaus wein schenckht, soll er be-
stellen, wann sich auffruer zuetruegen, das mit der eill zuegeschlagen unnd
gespert werde, damit er sambt des gottshaus diennern, die ime hierinnen
auf sein ervordern gehorsamb sein sollen, desto statlicher hanndlen unnd
die auffrüerigen zu der straff bringen möge.
[§ 20]
Ob zu zeitten zu dem gottshaus versehens oder unversehens ehrlich gest
khumen, soll er dieselbigen empfahen unnd mit zimblicher ansagung auch
notturfft, wie sich aines ÿeden stanndts nach gebüert, gewiertten unnd
versehen.
[§ 21]
Er soll aber füer sich selbst das gottshaus mit besonnderer unnd beschwär-
licher gastung nicht beladen noch on des herrn prelaten vorwissen zu khu-
chen unnd kheller wider gepür t schaffen. Ob ime aber sein freundt oder aber
sunst ain guetter mann khem, soll ers anzaigen, so wierdet mit gewierttung
desselbigen gebüerlichen gehanndlt werden.
[§ 22]
Wann er in deß gottshaus sachen unnd hanndlungen über lanndt geschikht
wierdt, soll er mit zimblicher zerung versehen werden, die er dann verrait-
ten solle.
[§ 23]
Dieweill aber nicht all zuefallendt sachen, so ainem hoffmaister des gotts-
haus notturfft nach zuhanndlen gebüern, in schrifften gestellt werden
khann, so soll er demnach nach gelegenhait der sachen die notturfft selbst
mereres bedenckhen unnd hanndlen, wie er sich dann gegen dem herrn
prelaten vermüeg seines gegebnen reverß innsonnderhait verschriben hat.
Dagegen soll im sein besoldung inhalt seiner bestallung ervolgen. Der herr
prelat behelt ime auch bevor, dise instruction zu mindern, zumern unnd
nach gestaltsam der sachen zuverandern, wie es die gelegenhait jederzeit
geben wierdet. Wo es sich aber begäb, das sich genuegsam ursachen zue-
truegen unnd das der herr prelat obgemelten Herman Renzen u zu solchem
diennst nit lennger gebrauchen, sonnder verkheren wolte oder er lennger
zudiennen nit willens wär, so soll ainer dem anndern ain quattember vor
ausgang des jars aufsagen. Zu urkhundt mit obgemelts herrn prelaten unnd
convents hierunder gestelten hanndtschrifft unnd pedtschadten ververttigt.
t unsichere Lesung wegen eines Tintenflecks
u A ′: Georg Mayr ; über der Zeile getilgte Wörter
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848