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3. Das Hofmeisteramt
[§ 1]
Erstlichen soll er in albeg des gottshaus freÿhaitten, davon er jederzeit von
dem herrn prelaten oder wem er soliches vertraut oder bevelchen wierd guet-
ten bericht haben soll, mit höchstem vleiß e in allen sachen unnd inhaltung
handthaben, beschüzen, widerwerdige hanndlungen verhüetten unnd ablai-
nen, auch die armen underthannen solcher massen in allen billichen unnd
notturfftigen sachen hülfflichen unnd beÿstandig sein, damit niemandt wi-
der die billigkhait unnd gemelt freÿhaiten beschwärdt, noch dem gotts haus
nichts enzogen werde oder ainigerlaÿ abbruch beschehe.
[§ 2]
Ob sich handlungen zuetrügen, die soll er auf der ober cammer dem herrn
prelaten , beÿ sizern obern kheller unnd grunthandler, in abwesen dem herrn
dechant oder welcher under innen verhanden unnd anhaimbts ist, anzaigen,
damit man daselbst zue handhabung gemelter freÿhaiten, altherkhumen
unnd desselbigen arm leith gerechtigkhait die notturfft unnd billigkhait
füernemen unnd handlen müege f.
[§ 3]
Was sich zwischen des gottshaus diennern oder underthannen , auch auß-
wendigen, in weltlichen sachen füer khrieg oder ausprach g zu tragen, soll er
auf der obern cammer in beÿsein der verordneten personnen verhören, die
ungerechten nach gelegenhait ires verprechen straffen , wandl unnd peenfall
in ain trühl, so derzue verordnet, thuen un[d] verspern unnd auf guette
raittung vleissig aufschreiben, welches dan quatemberlich oder alle halbe
jar soll außgezelt unnd verraith h unnd ime hoffmaister der dritte pfennig
erfolgen unnd geraicht werden soll, die i acta seiner handlungen, sambt denn
abschieden jzue khunfftiger guetter underrichtj registriern unnd sein jär-
lichs protocoll darauf halten unnd monnatlichen oder wenn es die notturfft
ervordert zeitliche raittung thuen.
[§ 4]
Er soll auch khain ponthading ohn vorwissen unnd bewilligung des herrn
prelathen zuehaltten füernemen, sonder soliches ÿederzeit zuvor anzaigen,
ob er beÿ solichem ponthating selbst auch sein oder jemants andern darzu
verortnen wolte, sonnsten soll man zu handthabung der selben handlen, wie
sich gebüert unnd von allter herkhommen ist.
e in B irrtümlich: fleisch
f folgt ein gestrichener Buchstabe
g B: ansproch
h folgt gestrichen: werden; B: werden
i folgt ein getilgtes Wort
j –j B: vleissig
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848