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Edition
[§ 5]
Unnd wo hoffmaister sambt den verordten personnen, auch dem rändt-
schreiber , panthatting halten wierdt, soll er khain richter oder ambtman
andern oder bemüessigen, es sein dan k dem gottshaus alle steür unnd di-
ennst , in seiner ambts verwalttung versessen, zuvor bezalt.
[§ 6]
Die handlungen, erbschafften unnd grundt belanngundt gehörn auf die ober
cammer , doch wo l hoffmaister von beistands wegen darzue berueffen unnd
an m seiner gelegenhait sein khan, soll er sich guettwillig lassen brauchen.
[§ 7]
Er soll beÿ dem gottshaus in allen sachen hofambtleithen guette ordnung
(mit vorwissen unnd gefallen des herrn prelaten ) füernemen unnd hal-
ten, das halben solt ainem jeden officierer unnd handler seiner verwesung
schrifftliche instruction zuegestelt werden, sich mit auspeisung oder in an-
der weg den selben gemaß zuhalten wissen, füer sich selbst auch durch ander
halten, volziechen unnd hanndhaben, beÿ allen des gottshaus officiern unnd
diennern, auch der selben verwesung, nichts außgeschlossen, alß ain guetter
haußwiert sein vleissig unnd getreu auf- und zuesehen haben, damit allent-
halben rechte ordnung unnd guette wierdtschafft gehalden, ainem ÿedem
sein ordinarÿ gegeben unnd nicht unbillich oder unorndlich beÿ khuchl ,
khellner, pfister , gschierhoff , reitstall mit essen, drinckhen, habern , heÿ ,
streÿ unnd allen andern sachen außgeben, verzert oder verschwendt, sonder
schaden unnd nachthaill verhüet werde.
[§ 8]
Ob er beÿ ainem oder mer officiern , nkhnechten unnd diennernn ainicherleÿ
unfleis, unordnung, untreu oder ungehorsamb befunde oder erindert, soll
er soliches auf der ober cammer anzaigen, darauf mit notturfftiger unnd
gebüerlicher straff verfarren unnd dermassen einsehung beschehung müge,
damit, wie vorbestimbt, albeg guette pollÿci unnd ordnung aufgericht unnd
erhaltten o etc.
[§ 9]
Er soll auch laut aines inventarÿ die reitroß sambt ierer zuegeherung im
bevelch haben, beÿ dem reitkhnechten darob sein, das sÿ den rossen in
gemeltem reitstall vleissig wartten unnd sunst ehrlich, zichtig unnd nicht
aufrierig oder p ungebüerlich sich haltten.
k über der Zeile ergänzt
l B: der
m B: wann
n –n B: dienern unndt knecht
o folgt in B: werde
p folgt ein gestrichenes Wort
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848