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Edition
[§ 15]
Mit dem hofgesindt wierdt er zu handlen wissen, durch w ist von nötten, das
sich all officier unnd dienner, so nachtlicher zeit ausser des closter gelegen,
in solchen leiffen all in des gottshaus thain unnd daselbst bleiben etc.
[§ 16]
Item er soll alle tag auf den abe[n]t in daß schradtgaden schauen unnd
zuesehen, wie zu der khuchl geschrotten wierdt, dergleichen auf den pfis-
termaister unnd sein gesindt , als müller unnd x peckhen , iere junger unnd
sackhtrager vleissig aufsehen, damit ieres pachen, mallen unnd auspeissen
halben dem gottshaus nit y schaden ervolgt.
[§ 17]
Er soll in albeg unuz unnd ubrigen costen verhietten, anzall der personnen,
so man underhalten mues, aigentlich aufschreiben unnd offt abzellen. Item
in der tüernüz solle er mit dennen personnen, so daselbst hin zum essen
verorndt sein, mit tisch sizen unnd sonsten mit zucht guette ortnung halten,
auch niemants frembten ohn sein erlaubnus nider sizen lassen, damit nichts
wütterwartigs gehandelt noch füergenommen werde. Alle ubrig unnd unnuz
personen, die sich beÿ dem closter oder in desselbigen zuegehörigen heü-
sern enthalten wolten, z soll erz abschaffen unnd aufs aapeltis weckhthuenaa,
uber bb die armen ellenten haußarmen alwegen bevolchen haben.
[§ 18]
Item des gottshauß weltlich officier unnd dienner sollen ainem jeden cc hoff-
meister mit gebüerlicher gehorsamb einigeandtwort werden, ime von des
gottshaus wegen gehorsamb zu sein unnd die selben in nuzbarkhait des
gottshaus ddbrauchen unnd füerderndd, wie sich seinem ambt nach zue thuen
gebüert. Unnd welcher sich under den bemelte diennern gegen im mit unge-
horsamb verhelt, solle er dieselbigen auf der obern cammer anzaigen oder nach
gelegenhait der sachen gegen den selben mit zimblicher straff verfahrn etc.
[§ 19]
Er soll auch eejederzeit aufsehenee und vleiß haben, auf das beÿ nächtlicher
weill alle thor gespert sein, das durch unordnung mit auf unnd zuespern,
w B: doch
x fehlt in B
y so in B, in A irrtümlich: mit
z –z fehlt in B
aa –aa B: ehist hinweck thuen
bb B: aber
cc fehlt in B
dd –dd B: füerden unndt brauchen
ee –ee B: guete achtung geben
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848