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3. Das Hofmeisteramt
sumer - unnd winter -zeiten verhüet unnd ff morgents unnd nachts gg guet
unnd getreue verwarung bescheh, darumben er den thorhüetter mit ernnst
darzue halten soll, das er jederzeit beÿ dem thor sich fünden lasse unnd
auf den auß- unnd eingang acht habe, auch ausser notturfft das ganz thor
nicht, sonder allain das thierl offen lasse. Unnd derselbig thorhüetter soll
vleissig aufsehen hhunnd vleiss ii habenhh, was man ein- oder außtrag, auch
die jenigen, so etwas austragen, recht ferttigen. Es soll auch vorthin das thor
jederzeit under dem essen gespert sein, unuz auß- unnd einlauffen jj under
der malzeit vermitten beleiben.
[§ 20]
Unnd nemblichen, wan man beÿ dem gottshaus weinschenckht , soll er be-
stellen, wan sich auffruer zuetruegen, das mit der eill zuegeschlagen unnd
spert kk werte, damit er sambt des gottshaus diennern, die ime hierinen auf
sein erfordert ll gehorsamb sein sollen, desto stattlicher handlen mm unnd die
auffrierigen zu der straff bringen möge etc.
[§ 21]
Ob zu zeitten in nn dem gottshaus versehens oder unversehens erlich gest
khumen, soll er die selbigen empfahen unnd mit zimlicher ansagung, auch
notturfft, wie sich eines jeden standts nach gebüert, gewierthen oo unnd
versehen etc.
[§ 22]
Er soll aber füer sich selbst, des gottshaus mit besonderer unnd beschwär-
licher gastung nicht belatten noch ohn des herrn prelaten vorwissen zu
khiechen unnd kheller wider ppschaffen. Ob ime aber sein freindt oder aber qq
sunst ain guetter man kham, soll ers anzaigen, so wierdet mit gewierttung
derselbigen gebüerlichen gehandelt werden.
[§ 23]
Wann er in des gottshaus sachen unnd handlungen uber landt geschickht
wierdt, soll er mit zimblicher zerung versehen werden, die er den rr veraitten
solle etc.
ff B: auch
gg B: abents
hh –hh fehlt in B
ii verbessert aus: vleissig
jj B: einlassen
kk B: gespert
ll B: ervordern
mm so in B; in A irrtümlich: handten
nn B: zu
oo so in B; A: gebüerten
pp fehlt in B
qq fehlt in B
rr B: dann
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848