Seite - 192 - in INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG - Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
Bild der Seite - 192 -
Text der Seite - 192 -
Edition
solle er beÿ denen persohnen, so daselbst hin zum essen verorndt sein,
so wol als annder oficier und schreiber taffel guete zucht unnd ordnung
erhalten, auch niemandt frembdten ohn sein erlaubnuß widersizen lassen,
damit nichts widerwertiges gehandlet noch fürgenomen werde. All ubrig und
unnuz persohnen, die sich bei dem closter oder in desselbigen zuegehörigen
heüsern enthalten wolten, soll er abschaffen und aufs beldist weckh thuen,
aber die armen ellenden haußarmen alweg bevolhen haben.
[§ 17]
Ittem des gottshauß weltlichen officier und diennern sollent ainem jeden
hofmaister mit gebürlicher gehorsamb von des gottshauß wegen respecti-
ren und verehren, die er auch in nuzbarkhait des gotshauß brauchen und
füerdern soll, wie sich seinem ambt nach zuethuen gebüert. Und welcher
sich unnder dem bemelten diennern gegen im mit ungehorsamb verhielt,
soll er dieselbigen in schwaren casib(us) ier g(naden) selbst, in ringern aber
den so das governo des gottshauß in mittels in abwesen des herrn prelathen
anbevolhen, anzaigen oder nach gelegenhait der sachen gegen denselben mit
zimblicher und gebürlicher straff verfahren.
[§ 18]
Er soll auch ÿederzeit aufsehen unnd vleiß haben, auf das bei nachtlicher
weil alle thor gespört sein, die schlüssl ohne aufzug umb die gesezte stundt
gewißlich an das deputierte orth gebracht, das unordnung mit auf- und
zuesperen, sumer - und wintter -zeiten verhüet und morgens und nachts
guet und getreue verwarung beschech, darumben er den thorhüeter mit
ernst darzue halten soll, das er ÿederzeit bei dem thor sich finden lasse
und auf den auß- und einganng acht hab, auch ausser notturfft das gannz
thor nicht, sonnder allein das thierl offen halte und derselbig torhüeter soll
vleissig aufsehen, waß man ein- oder austrag, auch die jenigen so etwaß aus-
tragen, rechtfertigen, sonnderlich aber nichts abgestolens, waß das immer
sein müge, heimblich und verdeckhter zum closter hinauß tragen lasse. Es
soll auch forthin das thor jederzeit under dem essen gespert sein, unnuz
auß- und einlassen unnder der malzeit vermitten bleiben. xx
[§ 19]
Unnd nämblichen, wan man bei dem gottshauß weinschenckht , soll er be-
stellen, wan sich aufruher zutruegen, das mit der eÿll zuegeschlagen und
gespert werde, damit er sambt des gotshauß yy diennern, die ime hierinen
xx folgt in A ′ auf einem eingeklebten Zettel: N(ota) b(ene): Er soll auch winters zeit guete
acht haben unnd nächtl(icher) weil alle zimer besuechen, damit die zimmer nit uber-
haizt unnd sonderlich auf der tiernitz , officir und schneidereÿ , da man gemainckhlich
ganze nächt spilt unnd unnuz gesindt ihren undterschlaiff haben und in den stüben
auf den penkhen herumb ligen.
yy wegen eines Tintenflecks nicht vollständig lesbar
192
INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848