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3. Das Hofmeisteramt
auf sein erfordern gehorsamb sein sollen zz , desto stattlicher hanndlen und
die aufrüerig zu der straff bringen möge.
[§ 20]
Wann zue dem gottshauß versehens und unversehens fürnembe und sonnst
ehrliche gest khumen, soll er dieselbigen empfachen, innen conversando
(sovil diennsts halber ohne versaumbnuß müglich) beÿwohnen unnd mit aaa
zimblicher ansagung, auch notturfft, wie sich aines jeden stanndt nach ge-
bürth, zugewiertten und zueversehen, beflissen sein.
[§ 21]
Er soll aber für sich selbst das gotshauß mit besonnderer und beschwärlicher
gastung nicht beladen, noch ohn des herrn prelathen vorwissen zu khuchen
und kheller wider gebüer schaffen, ob ime aber sein freindt oder sonnst ein
gueter mann khäme, soll ers anzaigen, so wierdt mit gewierttung desselben
gebürlich gehandlet werden.
[§ 22]
Wann er in des gotshauß sachen und hanndlungen uber landt geschickht
würdt, soll er sich leÿdtentlicher zerung mit geziementer ersparung gebrau-
chen und destwegen, wie auch alles seines empfangs und außgebens järliche
raittung uberraichen.
[§ 23]
Alles was ime von herrn prelathen anbevolhen und zuverrichten demandiert
würdt, soll er getreu fürderlich bbb vleissig seinem bessten vermögen und
verstanndt nach verrichten, was er zue aufnembung des gottshauß frumben
und verhüettung nachtheils und schadens fürträglich zusein befindet, ime
gründtlichen entdeckhen, auch wann herr prelat im closter zuegegen, des
tags zum wenigisten einmall, sonnsten aber in der wochen und wan was
wichtigs füerfeldt, persönlich anmelden, damit waß in allen und jeden sa-
chen fürzuenemben, mit ime gehandlt werde.
[§ 24]
Dieweil aber nicht alle zuefallendt sachen, so ainem hofmaister des gotts-
hauß notturfft nach zuhanndlen gebürn, in schrifften gestelt werden khann,
so soll er demnach nach gelegenhait der sachen die notturfft selbst bedenck-
hen und hanndlen, wie er sich dann gegen dem herrn prelathen deswegen
mit einem reverß insonnderhait zu obligieren hat. Dagegen soll ime sein
besoldung inhalt seiner bestallung ervolgen. Dann herr prelath behehlt ime
auch bevor, dise instruction zuemindern, zumehren und nach gestalt samb
oder sachen zuverändern, wie es die gelegenhait jederzeit geben wierdt. Wo
es sich aber begäb, das sich genuegsamb ursach zuetruegen und der herr
zz wegen eines Tintenflecks nicht vollständig lesbar
aaa über der Zeile ergänzt
bbb wegen eines Tintenflecks nicht vollständig lesbar
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848