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3. Das Hofmeisteramt
thor nicht, sonndern allein daß thüerl offen haltte unnd derselbe thorhietter
soll vleißig aufsechen, waß man ein- oder außtrag, auch die jenigen, so etwas
außtragen, rechtferttigen, sonnderlich aber nichts abgestollens, waß daß
immer sein müge, heimblich unnd verdeckhter zum closter hinauß tragen
lasse. Es soll auch forthin daß thor jederzeit unnder dem essen gespert sein,
unnuz auß- unnd einlassen unnder der malzeit vermitten bleiben.
[§ 20]
Er soll auch winterszeit guette acht haben unnd nachtlicher weill alle
zimmer besuechen, damit die zimer nit uberhizt unnd sonnderlich auf der
tirniz , schneidereÿ unnd officier , da man gemainelich lgannze nächt spiltl
unnd unuz gesündt ieren unnderschlaf haben unnd in den stuben auf den
pennckhen herumb ligen.
[§ 21]
Unnd namblichen, wann man beÿ dem gotshauss weinschenkht , soll er be-
stellen, wann sich aufruehr zutruegen, daß mit der eill zuegeschlagen und
gespert werde, damit er sambt deß gotshauss diennern die ime hierinnen
auf sein erfordern gehorsam sein sollen, desto stattlicher hanndlen und die
aufrierigen zu der straf bringen müge.
[§ 22]
Wann zue dem gotshauß versechens unnd unversechens, fürnembe unnd
sonnst ehrliche gest khumen, soll er die selbigen empfachen, innen con-
versando (sovil diennsts halben ohne versaumbnus möglich) beÿwohnen
unnd zimblicher ansagung, auch notturfft, wie sich aines jeden stannd nach
gebiert, zuegewiertten unnd zuversechen beflissen sein.
[§ 23]
Er soll aber für sich selbst das gotshauß mit besonnderer unnd beschwär-
licher gastung nicht beladen, noch ohn deß herren praelaten vorwissen zu
khuchen unnd kheller wider gebier schaffen, ob ime aber sein freundt oder
sonst ein guetter mann kheme, sol m ers anzaigen, so wierdt mit gewierttung
desselben gebierlich gehandlet werden.
[§ 24]
Wann er in deß gotshauss sachen unnd handlungen über lanndt geschieckht
wierdt, soll er sich leidenlicher zerrung mit gezimmender ersparung ge-
brauchen unnd destwegen, wie auch alles seines empfangs unnd außgebens
järlichen raittung überraichen.
[§ 25]
Alles waß ime vom herren praelaten anbevolchen unnd zuverrichten deman-
diert wierdt, solle er getreu fürderlich vleißig seinem besten vermögen unnd
verstandt nach verrichten, waß er zue aufnembung deß gotshauß frommen
l –l in B am linken Rand ausgebessert: zu spielen pflegt
m so in B; A und C: so
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848