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3. Das Hofmeisteramt
in der wochen zetl durch auß nichts zu passiern, sein ordinari gegeben und
nicht unbillich oder unordenlich beÿ khuchl , kheller , pfister , geschierhoff und
reithstall mit essen, trinckhen, habern , heu , streü und allen solchen außgaben
verzerth oder verschwendt, sonder schaden und nachteil verhüet werde.
[§ 9]
Ob er beÿ ainem oder mehr officirn , khnechten unnd diennern (ausser deß
grundtschreiber ) ainicherlaÿ unvleiß, unordnung, untreu oder ungehorsamb
befunde oder erinert, soll er solches auf der obern cammer anzaigen, darauf
mit notturfftige unnd gebührlicher straff verfahrn und der massen einse-
heung beschehen möge, damit, wie vorbestimbt, allweg guete polliceÿ und
ordnung aufgericht erhalten werde.
[§ 10]
Auf daß man aber aigentlich wissenschafft haben mege, wie aller orthen
gehaust werde unnd alle eingerissene unordnung alßbaldt abgestelt und
khünfftige verschwendung verhüettet, soll er alle wochen am Montag ihme
die wochenzetl auß dem kheller , khuchl , pfister , spittal , forstambt und an-
dere nothwendigen orthen vleissig und unverlengt uber antwortten lassen,
dieselben alßbaldt sambt dennen hierzue verordneten persohnen durch-
sehen, miteinander conferirn unnd waß unrecht verzaichnen, alß dan zu
corrigir- unnd abstellung deß übeln alle zu gleich ir g(naden) volgenden tag
uberraichen, die befundnen errores anzaigen und alß dan auf guethaissen
und bevelch sein, deß herrn praelathen wüerckhlich eines und anders ohne
verschub und aufzug zu exequiern unnd ins werckh zu sezen schuldig und
pflichtig sein. Im fahl aber jemandts ohne erhebliche ursach, so er ihme
hofmaister eröffnen soll, in ubergebung schuldiger seiner wochenzetl auf
bestimbte tag saumbig und nachlessig erfunden wurde, solle er den selben
nach gelegenheit und gebühr mit abschaffung brodt , wein , deß tischs, auch
im fahl der noth gar mit leidenlicher gefenkhnus darzue ernstlich anzuhal-
ten macht und gwaltt haben.
[§ 11]
Er soll auch lauth aines inventarÿ die reit ross sambt ihrer zuegehörung
in bevelch haben, beÿ den reitkhnechten darob sein, daß sÿ den rossen
in gemeltem reithstall vleissig wartten und sonst ehrlich, züchtig und nit
aufrührig oder ungebührlich sich haltten.
[§ 12]
Gleichsfals soll hoffmaister sonderlichen guet aufsehen haben, der wagen
ross halben, daß ihnen mit vleiß gewarttet werde, deßgleichen auf den
forsster , daß er mit dem waldt - und aukhnechten seinem ambt vleissig
außwartte, insimili vom spitlmaister und maÿr zuverstechen.
[§ 13]
Die harnisch cammer , geschüz , pulver , khugl und andere khriegs notturff-
ten, so diser zeit beÿ dem gottshaus ist und hernach darzue khombt, soll
er lauth eines inventarÿ ihme derhalben zugestelt in gueter huet und ver-
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848