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							3. Das Hofmeisteramt
unnd allen solchen auß gaben verzerth oder verschwendt, sonder schaden
unnd nachthail verhüet werde etc.
[§ 9]
Ob er beÿ ainem oder mehr officiern , khnechten unnd diennern (ausser deß
grunndtschreiber ) ainicherlaÿ unvleiß, unordnung, untreü oder ungehor-
samb befunde oder erinert, soll er solches auf der obern cammer anzaigen,
darauf mit notturfftige unnd gebührlicher straff verfahren unnd der massen
einsehung beschehen möge, damit, wie vorbestimbt, allweeg guete polliceÿ
unnd ordnung aufgericht erhalten werde.
[§ 10]
Auf daz man aber aigentlich wissenschafft haben mege, wie aller orthen
gehaust werde unnd alle eingerissene unordnung alß baldt abgestelt unnd
khunfftige verschwendung verhüetet, soll er alle wochen am Montag ihme
die wochenzetl auß dem kheller , khuchl , pfister , spitahl , forst ambt unnd
andern nothwendigen orthen vleissig unnd unverlengt über antwortten las-
sen, dieselben alßbalt sambt dennen hierzue verordneten persohnen durch
sehen, mit einander conferirn unnd waß unrecht verzaichnen, alß dan zu
corrigir- unnd abstellung des übeln alle zue gleich ihr g(naden) volgenden
tag überraichen, die befuntdnen errores anzaigen unnd alß dan auf guet
haissen unnd bevelch sein, des herrn praelathen würckhlich eines unnd
anders ohne verschub unnd aufzug zue exequiern unnd ins werckh zue sezen
schuldig unnd pflichtig sein. Im fahl aber jemandts ohne erhebliche ursach,
so er ihme hoffmaister eröffnen soll, in übergebung schuldiger seiner wo-
chenzetl auf bestimbte tag saumbig unnd nachlässig erfunden wurde, solle
er den selben nach gelegenheit unnd gebühr mit abschaffung brodt , wein ,
deß tischs, auch im fahl der noth gar mit leidenlicher gefenkhnus darzue
ernstlich anzuhalten macht und gewalt haben.
[§ 11]
Er soll auch lauth aines inventarÿ die reüth ross sambt ihrer zue gehörung
in bevelch haben, beÿ den reüth khnechten darob sein, daz sie den rossen
in gemeltem reüth stahl vleissig warten unnd sonst ehrlich, zichtig unnd nit
aufrüehrig oder ungebührlich sich haltten etc.
[§ 12]
Gleichfahls soll hoffmaister sonderlichen guet aufsehen haben, der wagen
ross halben, daz ihnen mit vleiß gewartet werde, deß gleichen auf den
forster , daz er mit dem waldt - unnd aukhnechten seinem ambt vleissig
außwarte, insimili vom spitlmaister unnd maÿr zuverstehen etc.
[§ 13]
Die harnisch cammer , geschüz , pulver , khugl unnd andere khriegs notturff-
ten, so diser zeit beÿ dem gottshauß ist unnd hernach darzu khombt, soll
er lauth aines inventarÿ ihme derhalben zu gestelt in gueter huet unnd ver-
wahrung halten, damit nichts davon vergeben, verlohren noch zue nachtail
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						INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
							Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
								
				- Titel
 - INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
 - Untertitel
 - Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
 - Herausgeber
 - Josef Löffler
 - Verlag
 - Böhlau Verlag
 - Ort
 - Wien
 - Datum
 - 2021
 - Sprache
 - deutsch
 - Lizenz
 - CC BY 4.0
 - ISBN
 - 978-3-205-21304-8
 - Abmessungen
 - 15.5 x 23.0 cm
 - Seiten
 - 876
 - Kategorien
 - Geschichte Vor 1918
 
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
 - Geleitwort 21
 - Vorwort 23
 - EINFÜHRUNG 25
 - 1. Einleitung und Forschungsstand 25
 -  2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
			
				
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
 - 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
 - 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
 - 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
 - 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
 - 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
 
 - 3. Die Quellen 65
 - ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
 - 1. Die Quellenüberlieferung 79
 - 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
 - 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
 - 4. Editionsgrundsätze 107
 - EDITION 111
 - 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
 - 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
 - 3. Das Hofmeisteramt 140
 - 4. Die Rentkammer 257
 - 5. Die Oberkammer 282
 - 6. Die Registratur 362
 -  7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
			
				
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
 - 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
 - 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
 - 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
 - 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
 - 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
 - 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
 - 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
 
 - 8. Das Kammeramt 404
 -  9. Die Forstwirtschaft 423
			
				
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
 - 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
 - 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
 - 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
 - 9.5 Reverse von Förstern 489
 
 -  10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
			
				
- 10.1 Kellerordnung 493
 - 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
 - 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
 - 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
 - 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
 - 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
 - 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
 - 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
 - 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
 - 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
 
 - 11. Das Küchenamt 585
 - 12. Das Pfisteramt 609
 - 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
 - 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
 - 15. Angestellte und Handwerker 709
 - 16. Die Donauschifffahrt 724
 - 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
 - VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
 - 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
 - 2. Abkürzungsverzeichnis 798
 - 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
 - 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
 - 5. Glossar 801
 - 6. Personenregister 841
 - 7. Ortsregister 845
 - 8. Sachregister 848