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3. Das Hofmeisteramt
[§ 19]
Er soll auch jeder zeit aufsechen unnd vleiß haben, auf daz beÿ nächtlicher
weil alle thor gespört sein, die schlüssl ohne auf zug umb die gesezte stundt
gewißlich an daz deputirte orth gebracht, daz unordnung mit auf- und zue-
spöeren sommer - unnd winterszeiten verhüet unnd morgens unnd nachts
guete unnd getreue verwahrung beschech, darumben er dem thor hüeter
mit ernst darzue halten soll, daz er jederzeit beÿ dem thor sich befinden
lasse unnd auf den auß- unnd eingang acht habe, auch ausser notturfft daz
ganz thor nicht, sondern allein daß thüerl offen halte unnd der selbig thor
hüeter soll vleissig aufsehen, waß man ein- oder außtrage, auch die jenigen,
so etwaß austragen, recht fertigen, sonderlich aber nichts abgestohlens, waß
daz immer sein müge, heimblich unnd verdeckhter zum closter hinaußtra-
gen lasse. Es soll auch fort hin daz thor jeder zeit unter dem essen gespört
sein, unnuz auß- unnd ein lassen unter der mahlzeit vermitten bleiben.
[§ 20]
Er solle auch winters zeit guete acht haben unnd nächtlicher weill alle
zimmer besuechen, damit die zimmer nit überhaizt unnd sonderlich auf der
türniz , schneidereÿ unnd officier , da man gemainkhlich zue spilen pflegt
unnd unnuz gesindt ihren unterschlaiff haben unnd in den stuben auf c den
penckhen herumb ligen.
[§ 21]
Unnd nemblichen, wan man beÿ dem gottshaus wein schenkht, soll er be-
stellen, wan sich auf ruhr zuetruegen, daz mit der eÿl zugeschlagen unnd
gespert werde, damit er sambt des gottshauß diennern, die ihme hierinen
auf sein erfordern gehor(sam) sein sollen, desto stattlicher handlen unnd
die aufrüehrigen zu der straff bringen müge.
[§ 22]
Wan zue dem gottshauß versehens unnd unversehens fürnembe unnd sonst
ehrliche göst khumben, soll er die selbigen empfachen, ihnen conversando
(sovil dienst halben ohne versaumbnus müglich) beÿ wohnen unnd zimbli-
cher ansagung, auch notturfft, wie sich aines jeden standt nach gebüerth,
zue gewürden unnd zue versehen geflissen sein.
[§ 23]
Er soll aber für sich selbst daz gottshauß mit besonderer unnd beschwärli-
cher gastung nicht beladen, noch ohne deß herrn praelathen vorwissen zu
khuchen unnd kheller wider gebühr schaffen, ob ihme aber sein freindt oder
sonst ain gueter mann khäme, soll ers anzaigen, so dwüert mitd gewüerdung
desselben gebührlich gehandlet werden.
c über der Zeile ergänzt
d –d über der Zeile ergänzt
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848