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3. Das Hofmeisteramt
nicht überlästig, auch ob die jurisdiction des gottshaus beobachtet werden.
Wie nicht weniger
[§ 8]
achtens, so fern jenseiths der Thonau , als in zweÿ Viertln ober undt under
Mannhartsberg (ausser k Langen Enzerstorff unndt zur pfleg Stoizendorff
und Reinprechtspölla gehöriger dorffschafften l) dem gottßhaus einige he-
üser haimbfüehlen oder albereith gefallen wehren, solle herr hoffmaister
solche tauglichen stifftmännern umb billig undt leüdenlichen werth zu ver-
kauffen sich befleisen, den khauffschilling aber neben der darangab durch
die richter entweder auf einmahl oder wehrung weiß einfordern und sodann
auff der räntcammer den rentschreiber gegen schein erlegen, damit selbi-
ges denen unterthannen ohn ihren ausstenden selbigen orths abgeschriben
werde, derleÿ gelder aber sollen in erlegten gelt buch fleisig eingetragen undt
die schein in waisen kästl auffbehalten werden.
[§ 9]
Neündtens solle herr hoffmaister beÿ auffnehmung der closters officier
ambts raittungen jederzeit sich einfinden, neben herrn dechant undt ande-
ren dazue verordneten selbige helffen, überlegen, was unrichtig, ausstellen,
die mengl notiren undt zu erleüttern, den raittungsführer hinaus geben.
[§ 10]
Zehentens, wann herr hoffmaister beÿ einen undt anderen closters officier
oder dienern einigen unfleis, ungehorsam , gottslesterung , unthreü oder ei-
nigerleÿ unordnung vermerkhen, sehen, hören und finden wurde, solle er
gegen solchen mit gebührlicher straff verfahren, westwegen dann herr hoff-
maister sich möglichst befleisen soll, mwenigsten einmahlm auff der officier
mit andern officieren zuspeisen, darbeÿ zusehen, ob zucht, ehrbahrkeit, in
summa gute ordnung gehalten wirdt undt damit solche nicht nur in seiner
an- sondern auch abwesenheit beobachtet werde, soll er n erstbemelte ob-
sicht undt inspection jenigen officier , so nach ihme der obriste, übergeben
undt anbefehlen, auff das in allweeg jederzeit guete löbliche policeÿ observirt
werde.
[§ 11]
Aÿlfften, so fern einige handlungen auff der obercammer vorfühlen, zu
welchen er assistenz halber berueffen wurde, soll er sich guthwillig lassen
brauchen.
k folgt in A ′: wie oben gemeldt
l folgt in A ′: und ambt Meissau
m –m A ′: im jahr hindurch offter
n folgt in B: ob
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848