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3. Das Hofmeisteramt
sein reitkhnecht am reitkhnecht tisch in der turniz ir essen und trinkhen
haben, er hoffmaister auß dem kheller alle tag zu jeder malzeit dreÿ halbe
oberessen wein , darunder der schlafftrunkh verstannden werden solle, sei-
nem reitknecht gesindt wein drey halbe, auch seiner hausfrauen ain tag ain
fachtrin oberessenwein f gund auß der phister zu den zwaÿen mallzeiten und
den schlafftrunckh alle tag zwaÿ par herrn und zwaÿ par gesindt laÿbl, auch
gemelter seiner hausfrauen von kuchl wochentlichen zehen phundt fleisch ,
salz , holz , kraut , rueben und sonnsten zimbliche fassten speiß , desgleichengh
von Michaeli biß auf mitfassten wochentlichen 14 gemain gsindtkherzen i.
Wann aber hoffmaister von gotshauß ausraist, soll ime in seinem abwesen
auf sein person, knecht und roß wein , broth unnd fuetterung biß auf sein
widerkhunfft nit geraicht werden. Dargegen soll er sein ambt, inmassen
wie im bevolchen worden, verrichten, von jseinem aigen gelt zwaÿ phärt j,
darzu kain khnecht mit besoldung und claidung haltenk on unnserm unnd
des gotshauß endtgelt ausserhalb der unndterhaltung, so wie ime in massen
gemelt, darauff zugeben bewilligt.
[§ 3]
Wann wir ime des ambts erlassen oder das er desselben selbst absteen l, soll
solches ain mthaill dem anndern ainm quotemer darvor aufsagen unnd verk-
hunden treulich ungeverlich. Zu urkhundt geben wir ime disen bstallbrief
mit unnserm pedtschafft und hanndtschrifft verferttigt.
[E]
Geben in unnserm gotshauß Closterneuburg den anndern January nanno
den funfundsechzigistenn.
f –f unterstrichen [wohl in A ′]
g –g am linken Rand mittels Positionszeichen ergänzt
h folgt gestrichen: unnd
i folgt gestrichen: unnd auß der phister zu den zwaÿen malzeiten unnd den schlafftrunkh
alle tag zwaÿ par herren und zwaÿ par gesindt laÿbl
j –j unterstrichen [wohl in A ′]
k –k unterstrichen [wohl in A ′]
l folgt gestrichen: wolte
m –m am linken Rand ergänzt, stattdessen gestrichen: quotemer anndern ain
n –n von anderer Hand
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848