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Edition
schon zuerechnen 18 kr, so alsobalden in daß gföll buech ein zueschreiben
unnd dem gottshauß zue verraithen ist unnd 4 kr ihme rändtschr(eiber)
schreib gelt allein. Ebenmessig ist in kheüfen alzeit von jedem gulden 1 kr
pfundtgelt zuverraithen unnd von dem kaufer und verkhaufer jedem 4 kr
deß rendtschreibers schreibgebür , welches gleicher maßen mit auß fertigung
der versazbrüef soll gehalten werden.
[§ 6]
Von ainem gwöhraußzug ist 12 kr dem rändtschr(eiber) allein gehörig.
[§ 7]
Von bewilligung zetl wegen aschäzung, rain- unnd stainung auf jedes grundt-
stückh 18 kr deß randtschreibers gebüer.
[§ 8]
Unnd nach deme dem rändtschr(eiber) alle öede und haimb gesagte heußer
zue stüfften obligen, so aber jedes mahls mit herrn oberkhellers wissen
beschechen soll, haben sÿ beede einen billichen leÿkhauf in gleiche thailung
zuenehmben. Waß aber von grundt obrigkheit wegen ex off(ici)o von herrn
oberkheller unnd hofmaister verkaufft würdt, sollen sÿ beede miteinander
den leÿkhauf zuthailen haben.
[§ 9]
In simili, wann mit ihr g(naden), deß herrn praelathen , vorwißen und befelch
die weitentlegene thraidt- unnd wein-zehent in bestandt mechten verlassen
unnd ein unbeschwärlicher leÿkhauf bedingt werden, soll herr oberkheller
unndt rändtschreiber solchen alten gebrauch nach zuegleich zuegenießen
vergunth sein.
[§ 10]
Deßgleichen ihnen beeden, so offt der taz auf gewiße jahr denen dorffschaff-
ten einem oder andern verlassen würdet, gegen außfertigung der bstandt-
brüef, so durch den rändtschreiber beschehen soll, der gebreuchige leÿkhauf,
nach gestalt deß bstandts, mit einander zuempfachen zuegelassen werden. bc
a so in B; fehlt in A
b in B von anderer Hand unten ergänzt: Dan wan der verlaß der ackher im Stallinger
veldt beschiecht, so hat auch herr oberkheller und rändtschreiber von denen bestandt-
leiten ain zimblichen leitkhauff von ainer parteÿ zu 4 unndt 6 fl zubegehrn. N(ota)
b(ene): dißer bestandt verlaß ligt auf der stellen beÿ deß rändtschreÿber tisch
c in B am linken Rand von anderer Hand ergänzt: Nota: als ich hoffmaister gewesen, ist
ain niemohl khain leitkauff geben oder gelossen worden, es sei ain behaust guet von
herrn oberkheller und randtschreiber zuegestifft ode[r] ex officio verkaufft worden,
der hoffmaister hat entgegen die keuff brief auf zurichten und die tax von dem käuffer
½taller für ein thail zunemen, der ander thail des kaufbrieffs bleibt alzeit auf der ränt
camer unter den actis und ladulen in der camer der signirten dorffschafften.
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848