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Edition
nach zufragen, ernstlich bedacht sein unnd was er erkhundigt ir g(naden)
berichten.
[§ 13]
Alle des gotzhauß teücht , sambt derselben teüchtkhnecht werden ime in sein
verwahrung unnd sorg gegeben, die würdet er der notturfft nach mit bauen,
raumen, einbesezten vischen unnd dergleichen zu jeder rechter zeit, doch
alles mit vorwißen des herrn prelaten zuversorgen, nez unnd annderer zeug,
so darzu vonnötten, zu bößern oder von neuem machen zulaßen wißen unnd
ohne ir g(naden) wißen ainiche außgab nit fürnemben.
[§ 14]
Sollicher seiner ambtßhanndlung solle er zu außgang des jars sein ordenli-
che raitung z ÿbergeben aaunnd damitaa der herr prelat sehe bb, wie es umb
sein diennst geschaffen, cczu jeder zeit im jarccgründtlichs wißen derselben dd
haben müg, eesolle räntschreiber nach verstreichung jedes quartals seines
empfanngs unnd außgebens ordenliche specificierte außzüg übergebenee.
[§ 15]
Für sollich sein bemüehung haben wir ime zu jahrlicher besöldung aus
dem camerschreiberambt zuempfachen verwilligt 30 fl unnd obgeschribne
portion unnd schreibgellt vor jeder gwhörn unnd was er an beschwärung der
unnderthonen für sein schreibereÿ von inen gehaben mag. ffVon sollichen
soll er ime ain aigen roß , das er zuverrichtung seines diennsts auch der mus-
terungs zeitten brauchen müg, khauffen. Solle ime zu hülf die notwendige
füettereÿ , sambt nagel unnd eisen, darauf wie anndern geraicht und geben
werden. One vorwissen des herrn prelaten aber solle er vomb gotzhauß nit
raisen oder ab sein, sunder, da er diennsts halber auszuraisen verursacht,
solliches zuvor ir g(naden) erindern unnd sich wegen aller fürfallender noth,
bevorab lesens zeit unnd annders jeder zeit unnd zu dem er geordnet, ge-
brauchen laße.ff
[§ 16]
Wann er aber mit vorwißen des herrn prelaten außreit, solle ime die nott-
wendig zerrung, doch ohn überfluß, paßiert werden.
z folgt gestrichen: üb
aa –aa A ′: auf daz
bb über der Zeile ergänzt
cc –cc A ′: und ain
dd am linken Rand ergänzt; A ′: desselben
ee –ee in A ′ gestrichen
ff –ff in A ′ gestrichen
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848