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5. Die Oberkammer
bezaltd werden, davon herrn e grundtschreiber 3 f thail nemben unnd den
vierten g dennen schreibern auf ihr pixen legen solle.
[§ 2]
Von eröffnung, ratificierung unnd einschreibung aines testaments gebiert
36 khr h, davon herrn grundtschreiber zwen unnd den schreibern der dritte
thail zuegehörig. Wan auch freÿwillig etwaß mehrers geben wierdt, soll
ebnermassen den schreibern der dritte thail zuestehen.
[§ 3]
iDie abschrifften, so von der cammer hinauß begehrt werden, sollen nach
dem pladt taxiert werden unnd wie vorgemelt den schreibern der dritte thail
zuegehörig sein.
[§ 4]
Von ainem gwöhr außzug ist tax 12 khr, dabeÿ gebiert den schreibern auch
der dritte thail.
[§ 5]
Von nachsuechung ainer gwöhr , testament , sipschafft unnd dergleichen oder
aufschlagung des grundtbuechs , welches mit wissen herrn oberkhellners
oder herrn grundtschreibers beschehen soll, gebiert den schreibern der
dritte thaill.
[§ 6]
Von bewilligung zetln wegen schäzung, rainung unnd stainung j ebenfals
der dritte thail denen schreibern k. Waß aber anbelangt die leitgeb zetl, von
dennselben soll man l nichts begehrn, sondern das m was ain jede partheÿ auß
guetem willen ngeben thuet, annembenn.
[§ 7]
Von jeder huetzetl, so vor lösen zeit den hüettern hinauß geben worden, ist
von ainem grossen die tax 24 khr unnd von ainer khlainen 12 khr, darvon
gebiert dennen schreibern der dritte thail.
[§ 8]
Von aufrichtung aines gebuertsbrieff gebiert dem herrn praelathen füer
siglgelt 1 taller, herrn grundtschreiber (dieweill er daß pärgament unnd waß
sonst darzue gehört, auß seinem aignen seekhl bezahlen thuet) dreÿ taller,
e B ′: herr
f B ′: 2
g B ′: dritten
h über der Zeile ergänzt, stattdessen gestrichen: 18 khr
i in B ′ am linken Rand ergänzt: wirdt 45 d durchgehents bezahlt
j in B ′ am linken Rand ergänzt: auf jedes gruntstuckh 18 kr, davon
k folgt in B ′: gehörig
l in B ′ gestrichen
m in B ′ gestrichen
n –n B ′: dargeben wolte, angenomben und den schreibern allein gefolget werden.
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848