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5. Die Oberkammer
für die eröffnung, publicierung und beaÿdigung der zeügen 36 kr
von ain vidimirte abschrifft 45 kr
von ainem vidimirten extraxt aines testaments 18 kr
[§ 2]
2. Wan aber ain persohn ab intestato mit todt abgehet undt khein testament
hinterläßt, wirdt dessen vermögen durch N. richter undt geschworne , alwoh
der verstorbene gewohnt, inventiert undt geschäzt, so dan von jedem gulden
dreÿ pfenning von der inventur , für die abhandlung aber von jedem hundert
gulden ain gulden cantzleÿ tax bezalt, darunter aber die vertragbrieff ver-
standen seint.
[§ 3]
3. Von ainem verkhaufften gueth wird (ausser des lb gelts, alß von jedem
gulden 1 kr, so dem würdigen gottshauß allein gehörig) für die khauffbrieff
die cantzleÿ tax nach jedem 100 fl ain gulden bezalt
[§ 4]
4. Wann nun der verkhauffer an ordentliche nutz undt gewöhr stehet, gibt er
für sein persohn außleschgelt 6 kr, der khauffer aber für sein einschreibgelt
6 kr undt für aine persohn die gewöhr tax 22 kr, davon dem gottshauß 18 kr
verraittet werden, die 4 kr sein deß grundtschr(eibers)gebühr, für den gwöhr
außzuch 12 kr und nicht mehr. Hierbeÿ ist aber zumerckhen, daß von einem
jeden verkhaufften stuckh ausser lb gelt undt gwöhr gelt der khauffer sambt
dem verkhauffer dem grundtschr(eiber) absonderlich mit einander geben
8 kr, welches aber nur bloß in denen verkhaufften stueckhen platz hat,
wan aber aine andere gewöhr ausgeferttigt wirdt, werden diese 8 kr weder
begehrt noch bezalt.
[§ 5]
5. Von ainem beschaidt zu prothocollieren, canzleÿ tax 6 kr
[§ 6]
6. Von ainem fürzuhalten, von ainem blat 7 ½kr
[§ 7]
7. Für ain beschau, außmarch , stainsezungs bewilligung, auch schazungs-
undt andere decret von ainem folio oder gewöhr 18 kr
[§ 8]
8. Für die vidimirte abschriften, wan gleich viel folia oder mehr gwöhrn
darein begriffen, nur 18 kr
[§ 9]
9. Für einen ansatz fürzumerckhen und in das ansatzbuech einzutragen
und für die geferttigte attestation der beschehenen vormerckhung von jeder
gewöhr 18 kr
In simili für die cassierung von jeder gwöhr 18 kr
[§ 10]
10. Von einem abschiedt 30 kr
In simili von einem passbrieff 30 kr
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848