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Edition
[§ 11]
11. Satz- und lb-gelt wirdt gleich wie mit dennen verkhauften grundstuck-
hen der gewöhr tax halber gehalten.
Für die cassierung der satz nach jeder gewöhr 18 kr
[§ 12]
12. Für eine notl nach jeder gewöhr 18 kr
Desgleichen wan selbige cassirt wirdt.
[§ 13]
13. Wann ein thödtschein oder schadtloßschreibung aufgesezt wirdt, so doch
gahr selten beschicht, wirdt bezahlt nachdeme grosse mühe darauf gehet
von 18 kr biß 30 kr.
[§ 14]
14. Geburtsbrieff für die zeügen zuvernehmben und zu beaÿdigen in allem
6 fl, davon ihro gnaden für dero sigill undt subscription 1 fl 30 kr haben, die
schreiber ain gulden. Das übrige verbleibt dem grundtsch(reiber) für seine
bemühung, pergamen undt sonsten.
[§ 15]
15. Wan eine erdt inner der planckhen auf öde platz, so keine wein(garten)
gewesen oder aber nicht mehr auszusehen seÿn, ein tagw(erk) erdt begehrt
wirdt undt wan selbige entweder denen clösterlichen weing(arten) weith
abgelegen oder sonsten nicht dorthin gebraucht wirdt, ist selbige des grundt-
sch(reibers)regal, so doch in 5 oder 6 jahr khaum einmahl beschicht, sondern
die leüth heben selbigen ohne vorwissen undt umb sonst auf,
wirdt bezalt 45 kr
[§ 16]
16. Für ein grosses huet patent 24 kr
Für ein khlaine hueth zettl 12 kr
Für ein planckhen- oder aber greinhueth-patent 1 fl 30 kr
[§ 17]
17. Die crida edicta, kirchen- undt gerhabschafft-raittung hat der remanen-
zer allein nach dessen bemüehung die tax zu begehren.
[§ 18]
18. Für eine quittung, wan die erlegte waÿsen- oder andere gelder aufgehebt
undt solche aller orthen fürgemerkcht werden, haben die schreiber 15 kr
[§ 19]
Die wandl wegen nicht bezalter grundtdienst , deren doch wenig oder fast
khein eingehen, haben herr oberkheller undt grundtschr(eiber)mit einander
zu theillen.
[§ 20]
Wan ain exe(cuti)on volführt undt die sach zur schätz- und einantworttung
khombt, wirdt der ausgangenen kay(serlichen) exe(cuti)ons ordnung gemeeß
gehandlet.
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848