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Edition
in khumen ist, legitimiern unnd nach jeder veränderung, ademnach auch
die gwörn von ainer veränderunga, auf die ander ausgefüertt, die bestimbt
gerechtigkhait gegeben werden.
[§ 3]
Wann ein guet durch geschäfft deßgleichen vermacht oder sonnst freÿ ledig
übergäb an ainen khummen, vom stuckh gwor gellt 72 pfenning, zuschrei-
ben 12 pfening, die gwör außzuthuen, 4 pfening, dem perckhmaister oder
ambtman 12 pfening.
[§ 4]
Wann ein person mit der andern khopf umb khopf oder auf über leben
geschriben unnd die ain abgeleÿbt, ist die überlebenndt person die gwor
mit bestimbter gerechtigkhait widerumben zuempfachen schuldig. Unnd wo
ain cohn person die annder in erster empfachung der gwor zu ir schreiben
lässt, dise werden nuer für ein person verstanndten. Wo aber ein cohn
person zuvor allein geschriben unnd die annder von neuen zu ir schreiben
liesse, ist sÿ von jedem stueckh ein gwör schreÿbgellt unnd perckhmaisters
gerechtigkhait zugeben schuldig.
[§ 5]
Wann ein guet, grundt, hauß oder weingartten verkhaufft wirdt unnd der
khauffer an die gwör khumbt, müessen der verkhauffer und khauffer, sovil
die khaufsuma ist, jeder vom pfunndt zween pfening, daz ist vom pfundt
ein khreüzer geben, der verkhauffer (wo er anderst zuvor gwor gehabt,
sonst müest er die bestimbter massen biß auf sein person mit erlegung der
gebüerlichen gerechtigkhaitt richtig machen) von der gwor außzuthuen, ain
khreüzer, der khaufer von der gwör zuschreÿben zwelf pfening unnd vom
ambtman oder perckhmaister sein gerechtigkhait auch zwelf pfening.
[§ 6]
Wo ein grundt vertauscht wirdt, der ungevärlich beÿ zwanzig pfundt pfe-
ning oder wenig darüber werth ist, geben der vertauscht unnd der an sich
tauscht zu gleich für pfundt gellt , ein gwor gellt ist 72 d unnd zuschreiben
außzuthuen unnd perckhmaisters gerechtigkhait, wie von khauffern unnd
verkhauffern gehört. Wo aber der gründt oder guet merers oder ansehen-
lichers wehrt, sollen beede thaill, der deß grunndt ab- und der deß anfert,
darfür jeder geben ein gwor gellt, bringen bede 4 ß 24 d. Wo aber der grundt
oder guet so ansehennlich unnd im hohen wehrt, das der, so abfert, aufgab
empfanngen, mag daz pfunndt gellt beeden thaillen, eben wie oben, mit
khauffen unnd verkhauffen gemelt, darauf geschlagen unnd für die über-
maß deß außwexll halben nicht weniger daß bestimbt gwör gellt ervordert
werden.
a –a am linken Rand ergänzt
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848