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5. Die Oberkammer
[§ 7]
Wann ein grundt, haus oder weingartten versezt wierdt, umb wievil gellt das
ist, man von jedem pfundt dem grundtherrn ain khreüzer, vom saz zuschrei-
ben 12 d unnd dem ambtman oder perckhmaister 12 d zugeben schuldig,
es gleichwol, wie hievor mit khauffern unnd verkhauffern verstanden, jeder
thaill sein gebüernuß geben, man lästs aber beÿ dem wie sÿ dergeleichen
unnd der so entlehrt miteinander außgedinngt bleiben.
[§ 8]
Wann ein grundt abpaut oder verödt durch die geschwornnen umb daz
sazgellt nämblich 72 d geschäzt b, gibt der, so den grunndt angenumen,
gworgellt 72 d, schreÿbgellt 12 d, dem perckhmaister oder ambtman 12 d
unnd den geschwornen perckhleütten ir gerechtigkhait 72 d unnd für die
schaz zettl zwelf pfening.
[§ 9]
Wo grund zu frembdter hanndt ligen, durch die rechten erben nit besuecht
werden, von grundt herrschafft wegen durch die geschwornen perckhleütt
zuschäzen verordnet, nach solcher schazung weitter gefertigt und auf gaben
von der schaz suma die versessnen grundt diennst oder perckhrecht , soverr
deren unbezalt aussteen, ab zogen, die übermaß zuhanndten der erben , sol-
che gebüern, beim grundtbuech aufgehalten unnd so erben zu gebüerlicher
zeit heerfürkhummen, sich dem landtsbrauch nach darzue legitimiern, sein
sÿ daz gwor gellt unnd alle gerechtigkhait, eben als ob sÿ umb den grundt
gwor empfangen, zugeben unnd der grundtherr inen daz überig erlegt gellt,
gegen versicherung zuezestellen schuldig.
[§ 10]
Den geistlichen unnd communiteten als bischoven, prelaten, pfarrherrn,
beneficiaten zuhanden irer stifften auch zehenndten, spital , gemain und
dergleichen werden nicht auf stät ewig oder immer werend gwor geben.
Dann als solche güetter nicht erben , wurde den grundtherrn sein gwor
recht dardurch abgeschnidten. Demnach werden denn geÿstlichen die gwor
gefertigt, auf ir lebennlanng oder so lanng sÿ den stifften, vorstern oder in-
nhaben unnd den communiteten, gemain , zehendt , spittal unnd dergleichen
auf etlich, nämblich zehen oder zwelf jar, wie sÿ daz beÿ einem grundtherrn
khünnen bekhummen, erhalten unnd in der gwor eingeleÿbt wirdt. Allso daz
die bischofe, prelaten, pfarrherr, beneficiaten die gworn als offt ainer von
neuen erwelt oder die stifft bekhumbt in jarsfrist die gwör umb jedes stuckh,
wo die grunndt oder güetter in zimblichen, als beÿ hunndert pfunndtpfening
unnd mer werdt, mit ainem hungerischen gulden oder ainer cronen in goldt,
wo aber die grundt in schlechtem werth, mit dem gwöndtlichen gwor gellt.
deßgleichen auch die communiteten, gemain , zehendt , spittal unnd derglei-
b folgt gestrichen: sezt
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848