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Edition
Item wann zu ainem grundt nit erben gegenwertig sein, so soll derselb
verkhaufft und dasselb geldt zum grundtbuch gelegt und den erben hernach,
daß sÿe sich darzue gnuegsamb legitimieren, zue gestelt werden. Kumben
aber in ainer gueten zeit, alß in 32 jahren nit erben , so erbt der grundtherr,
gegen den inlendern verjahrt sich ain grundt in 10 jahren.
[§ 7]
hDie ubergebent persohn soll zuvor in daz grundtbuch ein geschriben
werdenh
Item wan ain persohn der andern ihr gerechtigkheit an ainem grundt uber-
geben will, so soll daß anderst nicht beschehen oder zue geben werden, dan
dieselbe persohn, so ubergeben will, seÿ zuvor in daß grundtbuech umb ain
grundt eingeschriben.
[§ 8]
iLesung des grundtbuchsi
Item daß grundtbuech soll kheinen gelessen werden, er hab dan seines
grundtherrens eines grundthalber gerechtigkheit darin.
[§ 9]
jWen zwo conpersohnen an der gwohr stehen, so mag aine ohn der andern
den grundt nit verkhauffen noch dis gwöhr verändernj
Item wo zwo cohn- oder andere persohnen, die umb hin grundt an nuz und
gwöhr geschriben stehet, so mag aine ohn der andern willen oder vorwissen
den grundt nicht k verkhumbern, noch die gwöhr verändtern, auch ihr sol-
ches durch den grundtherrn mit nichten gestatt werden.
[§ 10]
lAußzüg der gwöhr außgebung soll zum grundtbuech erlegt werdenl
Item wan ein außzug ainer gwöhr aines grundthalben auß dem grundtbuech
einem gibt, soll solches darein neben der gwöhr notirt und verzaichnet
werden und so man hin führo solche gwöhr verändern oder verkhern will,
soll der bemelt außzug widerumb zum grundtbuech gebracht und da derselb
verlohren worden, durch die interessierten partheÿen ein tödtbrieff zum
grundtbuech erlegt werden.
[§ 11]
Der gewöhren seindt ungevehrlich acht und werden also genendt: m1. zu
gesambter handt
2. auf uberleben
h –h Marginalie am linken Rand
i –i Marginalie am linken Rand
j –j Marginalie am linken Rand
k Lesung wegen Überschneidung mit der Marginalie unsicher
l –l Marginalie am linken Rand
m links über alle acht Punkte eine geschwungene Klammer, daneben: gwöhrn
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848