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Edition
[§ 1]
Erstlichen ist er dem herrn prelaten mit allen treuen aÿdlich underworffen
und waß ime von dem selben anbefolhen und demandiert, soll er getreu,
vleissig und fürdersam seinen besten vermügen und verstandt nach ver-
richten. Waß er zu aufnembung des gottshauß frumen und verhiettung
nachthails und schadens fürträglich zu sein befint, ine neben herrn oberk-
hellner entdeckhen, auch wann herr prelat im closter zuegegen, deß tags
zum wenigisten ain mall, sonsten aber in der wochen und wan waß wichtiges
fürfallen wurdt, sich alzeit selbst persöhnlich anmelten lassen, auch das
allen und jeden sachen für zukhumben, mit ime mege gehandlet werden.
[§ 2]
Anderten soll ain grundtschreiber vor allen dingen nit allain die grundt-
biecher zu handlen wissen, sondern auch aller des gottshauß auf der obern
camer verhandenen grundtbiecher in guetter bekhantnuß und wissenschafft
haben, auß denselben beÿ seinem aÿd , mit welchen er dem gottshauß under-
worffen ist, weder andern grundtherren, noch jemants andern und khainen
menschen nichts vertrauen, noch sie dieselben sehen b lassen, damit in hand-
lungen alß dann nit etwo dem gottshauß iechtes vergeben werd.
[§ 3]
Dritten sollen durch ain grundtschreiber alle vertrag -, khauff- , sippschafft-
und testaments - handlungen, wie auch gewörferttigung , einnembung der
waisen gelter , zallung, zehet und pergkhrecht allezeit auf der obern cammer
beÿwesent deß herrn prelathen selbst oder dessen nachgesezten geistlichen
herrn oberkheller (auf welchen er dann anstatt des herrn prelaten sein
respect zuhaben schuldig und ohn dessen abwesenhait ainiche hanndlung
fürnemben solt) und khaines wegs in seinem hauß ein- und fürgenomben,
auch solches alleß in gehaimb und verschwigen gehalten werden. In gleichen
soll er auch ainiches grundt- oder zehent buech (es beschech dann mit
verwilligung des herrn prelathen oder oberkhellers ) in sein hauß tragen
lassen, alle acta seiner handlungen sollen täglich prothocoliert und ain son-
derbares prothocol und registratur darüber gehalten werden. Wie auch nit
weniger alle erlegte waisen gelter , velligkheiten oder herrn gefell und waß
umb ausstendiger zehent und pergkhrecht bezahlt wird (so ein oberkheller
allezeit einzunemben und monatlich dem herrn prelaten zuverraitten hat),
soll er noch erlegung alßpaldt in das gefelbuech einschreiben, die jenigen
erleger darumben richtig quittiern und so woll in den zehentbiechern alß re-
manenzen fürzuschreiben in khain vergessenhait stellen, damit weder dem
gottshauß noch jemanden andern zu khuerz beschehen meg. Ebenmessig
solt auch mit denen hinauß gebenten waisen geltern (welches alzeit durch
b folgt in A ′: noch lesen
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848