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Edition
den jenigen zum besten, so vormalß sein recht darumben gehabt unnd etwo
in zehent und perckhrecht ein nambhaffte summa verbleiben möcht, ainen
gewissen zaller unnd vleissigen pauman, mit vorwissen herrn oberkhellers
verkhaufft und das geldt auf die ober cammer zu deß unnd einwilligung
herrn oberkhellers handten erlegt werden. Da auch grundtschreiber sol-
che öde oder erbaute gründt, erbschafften , schuldtbrieff und wie es namen
haben mag, an sich lösen wolte, ehe und zuvor solches zu werckh gestölt,
solle grundtschreiber allezeit den herrn prelathen solches andeutten, auch
gründlichen bericht geben, damit nit irung entsehen möchte.
[§ 11]
Aindlefften solle umb khain grundtstuckh ainiche gwöhr außgefertigt wer-
den, es sei dan daß zuvor alle ausstandt, zehendt unnd perckhrecht deß
vorigen inhabers (dan so weit allain sich der werth derselben grundtstuk-
hen erstreckhen) bezalt, wie auch die notwendige instrumenta von verträg ,
testamenten , khaufbrieffen , aufsandungen unnd waß in gleichen fahlen
vonnötten, ohne abgang bei dem grundtbuch originaliter oder vidimierter
fürgelegt.
[§ 12]
Zwelfften solle grundtschreiber sich in seinen handlungen nit verdachtig
oder partheÿisch machen, auch khainer partheÿ, weder alhie oder ander-
werts handlen, dardurch dan deß gotshauß sachen verabsaumbt unnd des-
sen gerechtigkhait vergeben werden möchte, sondern in allen seinen ver-
richtungen, weder freindt- noch feindschofft ansehen und sein aidts pflicht
dits orts wol in acht nehmen, wie er dan auch ohne das deß herrn prelathen
unnd dessen nach geordnetten vorwissen und erlaubnuß ainiche handlung
fürnemben und in der wochen seines gefallens seinen aignen geschöfften
nach Wienn oder anderwerts raisen und entgegen deß gotshauß negotia
erligen lassen.
[§ 13]
Dreyzehenden, alle malefiz- und strafsachen , auch grein- unnd injuri-handl ,
so beÿ der ober cammer fürkhumben möchten, hat er, grundtschreiber nit,
sondern herr prelath selbst oder dessen nachgesezter oberkheller neben
dem hofmaister daselbst auf der ober cammer abzuhandlen und die straffen
berürter hofmaister zuverraitten.
[§ 14]
Vierzehenden, von aufrichtung und verträg , khaufbrief soll grundtschreiber
die armen unterthonen nit allein mit der tax , sondern auch anderwerts mit
begehrn und unrechtmessig auflogen wider alts herkhumben nit beschwe-
ren, auch ainigen vertrog oder khaufbrief , welche auch alle durch ain ober
kheller anstatt deß herrn prelathen von grundt obrigkhait wegen müessen
verfertigt werden, ausser der ober cammer niemandts hinauß geben, von
welchen ime dan die dreÿ und dennen besolten canzleÿschreibern für ir bibal
in die pixen alzeit der viertte thail tax gebürn thuett.
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Titel
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Untertitel
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Herausgeber
- Josef Löffler
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 876
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848